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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Heizungs- und Sanitär- und Versorgungstechnik Manfred Habke GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 61 IN 32/25 hat das Amtsgericht Meldorf am 8. Juli 2025 um 8:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Heizungs- und Sanitär- und Versorgungstechnik Manfred Habke GmbH angeordnet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter der Nummer HRB 800 ME eingetragene Gesellschaft hat ihren Sitz in der Wilhelmstraße 60, 25709 Marne, und wird durch ihren Geschäftsführer Steven Lakemond vertreten.

Mit dieser Entscheidung soll verhindert werden, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag nachteilig verändert. Aus diesem Grund wurde Rechtsanwalt Henning Sämisch aus Hamburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Kanzlei in der Weidestraße 134, 22083 Hamburg, steht der Gesellschaft nun beratend und kontrollierend zur Seite.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen. Ab sofort dürfen Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft – einschließlich der Einziehung von Außenständen – nur noch mit seiner ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass keine Mittel unkontrolliert abfließen und die Interessen der Gläubiger bestmöglich geschützt werden.

Die Anordnung unterstreicht die Verantwortung des vorläufigen Insolvenzverwalters, den aktuellen finanziellen Zustand der Gesellschaft zu prüfen und die Grundlagen für eine ordnungsgemäße Fortführung oder Abwicklung zu schaffen. Für betroffene Gläubiger und Vertragspartner bedeutet dies, dass jegliche Zahlungen oder Abtretungen ohne Zustimmung des Verwalters unwirksam sind.

Das Amtsgericht Meldorf weist in seiner Rechtsbehelfsbelehrung darauf hin, dass gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde möglich ist. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Meldorf einzureichen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung, wobei das frühere Ereignis maßgeblich ist. Eine anwaltliche Mitwirkung ist dabei nicht zwingend erforderlich, doch müssen die formalen Anforderungen an die Einreichung beachtet werden. Insbesondere gilt bei elektronischer Übermittlung eine qualifizierte elektronische Signatur als verpflichtend, sofern der Einreicher eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Rechtsanwalt ist.

Mit der getroffenen Anordnung schafft das Gericht die notwendigen Voraussetzungen, um die wirtschaftlichen Grundlagen der Heizungs- und Sanitär- und Versorgungstechnik Manfred Habke GmbH zu bewahren und einen geordneten Fortgang des Verfahrens sicherzustellen.

61 IN 32/25
Amtsgericht Meldorf, 8. Juli 2025

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