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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der JaRoMa GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3604 IN 3800/25

Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der JaRoMa GmbH mit Sitz am Bruno-Bürgel-Weg 100, 12439 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Zienecke, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 12. Juni 2025 um 13:00 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Registernummer HRB 263162 eingetragen.

Zum Schutz der Insolvenzmasse vor nachteiligen Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden folgende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) getroffen:

Zunächst wurde jegliche Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, sofern diese nicht unbewegliches Vermögen betrifft. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen sind bis auf Weiteres eingestellt.

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Florian Kleinschmit bestellt, dessen Kanzlei sich in der Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin befindet. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und dessen Substanz zu erhalten. Hierbei handelt er nicht als allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern ausschließlich zur Wahrung der Insolvenzmasse.

Die Verfügungsmacht der JaRoMa GmbH über ihr Vermögen wurde erheblich eingeschränkt. Sämtliche Verfügungen über Bankkonten sowie über bestehende Außenstände sind fortan nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig. Darüber hinaus wurden dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassende Befugnisse eingeräumt: Er ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und diese auf einem hierfür einzurichtenden Sonderkonto zu verwalten. Den Banken der Schuldnerin wurde auferlegt, dem Insolvenzverwalter Auskünfte über die Konten zu erteilen.

Ebenso wurden sämtliche Drittschuldner angewiesen, künftige Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Dies dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und der geordneten Verwaltung der Insolvenzmasse. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zudem beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner selbstständig vorzunehmen und entsprechende Nachweise hierüber zu führen.

Zur Durchführung seiner Aufgaben wurde dem Insolvenzverwalter das Recht eingeräumt, die Geschäftsräume sowie alle betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich etwaiger Nebenräume zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftspapiere der Gesellschaft zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, alle zur Klärung der Vermögensverhältnisse notwendigen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen herauszugeben.

Der Beschluss wurde am 12. Juni 2025 vom Amtsgericht Charlottenburg erlassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zuständig hierfür ist das Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts eingelegt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist hierfür nicht vorgeschrieben, doch müssen die Beschwerdeschriften durch den Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet werden.

Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, soweit sie die internationale Zuständigkeit des Gerichts rügen möchten.

Rechtsbehelfe können ebenfalls elektronisch eingereicht werden, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Hierzu bedarf es der qualifizierten elektronischen Signatur oder der Nutzung sicherer Übermittlungswege gemäß den Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs.

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

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