Aktenzeichen: 9 IN 543/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ader Hotel Rüsselsheim GmbH hat das Amtsgericht Darmstadt am 13. Juni 2025 um 11:35 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um die Vermögenswerte der Gesellschaft zu sichern und eine geordnete Abwicklung des weiteren Verfahrens sicherzustellen.
Die Ader Hotel Rüsselsheim GmbH, mit Sitz in Unter den Zweibäumen 8, 35781 Weilburg, wird vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan Ader. Die Gesellschaft betreibt unter anderem das Höll am Main Business-Boutique-Hotel, Mainstraße 17, 65428 Rüsselsheim, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn unter der Nummer HRB 7374 eingetragen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, E3, 16, 68159 Mannheim, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0621/4017150-0 sowie per Fax unter 0621/4017150-12 erreichbar.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 2 der Insolvenzordnung (InsO) sind seit Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sämtliche Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Damit soll verhindert werden, dass die Insolvenzmasse durch unkontrollierte Vermögensverschiebungen oder Verfügungen gemindert wird.
Darüber hinaus wurde den Schuldnern der Ader Hotel Rüsselsheim GmbH ausdrücklich untersagt, weiterhin Zahlungen direkt an die Antragstellerin zu leisten. Sämtliche Drittschuldner sind verpflichtet, nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen. Zu diesem Zweck wurde der Insolvenzverwalter auch zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos ermächtigt. Dieses Konto wird gemäß den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (Az.: IX ZR 47/18) geführt, um die ordnungsgemäße Verwaltung der künftigen Insolvenzmasse sicherzustellen.
Zudem wurden sämtliche Finanzbehörden, Banken, Sparkassen, Kreditinstitute sowie das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über sämtliche Geschäftsbeziehungen mit dem Insolvenzschuldner zu erteilen. Auf Anforderung sind diesen Auskünften auch entsprechende Unterlagen in Kopie beizufügen. Der Insolvenzverwalter erhält damit Zugang zu sämtlichen Informationen, die auch dem Insolvenzschuldner selbst zugänglich wären.
Der Beschluss wurde am 13. Juni 2025 durch das Amtsgericht Darmstadt erlassen.