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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Medienallee 26 Holding GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67c IN 220/25

Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Medienallee 26 Holding GmbH hat das Amtsgericht Hamburg am 12. Juni 2025 um 13:58 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen erlassen, um eine geordnete Verwaltung des schuldnerischen Vermögens sicherzustellen.

Die Medienallee 26 Holding GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Nummer HRB 36300 eingetragen und hat ihren Verwaltungssitz bei der Mennewisch & Co. GmbH, Am Sandtorkai 23/24, 20457 Hamburg. Vertreten wird die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer Herrn Dirk Willi Mennewisch. Der Unternehmensgegenstand umfasst insbesondere das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen sowie an Immobiliengesellschaften, unter anderem an der Medienallee 26 GmbH mit Sitz in Leipzig.

Zur Wahrung der Insolvenzmasse und zur Abwendung nachteiliger Vermögensveränderungen hat das Gericht folgende Anordnungen gemäß §§ 21 und 22 Insolvenzordnung (InsO) getroffen:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Béla Knof bestellt, dessen Kanzlei sich am Valentinskamp 70, 20355 Hamburg befindet. Ab sofort bedürfen sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens der ausdrücklichen Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Damit wird sichergestellt, dass keine weiteren Beeinträchtigungen der Insolvenzmasse eintreten und die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben.

Zudem wurde den Schuldnern der Medienallee 26 Holding GmbH (den sogenannten Drittschuldnern) untersagt, weiterhin Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen wurden sie aufgefordert, sämtliche fälligen Leistungen ausschließlich unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde hierzu ausdrücklich ermächtigt, sowohl Bankguthaben als auch sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Darüber hinaus wurden sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen sind bis auf Weiteres eingestellt. Hiervon ausgenommen sind lediglich Vollstreckungsmaßnahmen in unbewegliches Vermögen.

Der Beschluss wurde am 12. Juni 2025 vom Amtsgericht Hamburg erlassen.

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