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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Jens Koch GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 80 IN 247/25

Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Jens Koch GmbH hat das Amtsgericht Bochum am 12. Juni 2025 um 14:10 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) erlassen, um die ordnungsgemäße Sicherung der Insolvenzmasse zu gewährleisten.

Die Jens Koch GmbH hat ihren Sitz in der Bochumer Straße 134–136, 44625 Herne, und wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Arina Staniszewska, wohnhaft Sonnenacker 2 A, 40489 Düsseldorf, sowie Herrn Igor Ivanov, wohnhaft Bismarckstraße 79, 40210 Düsseldorf.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Kai-Ulrich Hasskerl bestellt, dessen Kanzlei sich in der Wibbeltstraße 7, 44649 Herne, befindet. Mit der Bestellung des Insolvenzverwalters wird gewährleistet, dass die Vermögenswerte der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesichert bleiben und keine nachteiligen Veränderungen mehr erfolgen.

Sämtliche Verfügungen der Jens Koch GmbH über ihr Vermögen dürfen ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).

Darüber hinaus wurden sämtliche Schuldner der Gesellschaft (Drittschuldner) verpflichtet, künftige Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde das Recht eingeräumt, Bankguthaben sowie sämtliche sonstigen Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Insolvenzmasse vor einer unkontrollierten Abwicklung zu schützen und den Gläubigern eine geordnete und gerechte Verteilung der Vermögenswerte zu ermöglichen.

Der Beschluss wurde am 12. Juni 2025 vom Amtsgericht Bochum erlassen.

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