Aktenzeichen: 305 IN 1146/25
Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Meyer Burger (Solar Valley) GmbH hat das Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht – am 12. Juni 2025 um 13:21 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Schuldnerin, vertreten durch die Geschäftsführung, hat ihren Sitz in An der Baumschule 6–8, 09337 Hohenstein-Ernstthal und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 32091 eingetragen.
Ziel der gerichtlichen Anordnung ist es, die künftige Insolvenzmasse zu sichern und die geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens vorzubereiten.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Markus M. Merbecks bestellt, dessen Kanzlei sich in der Leipziger Straße 58, 09113 Chemnitz befindet. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist unter der Telefonnummer 0371 444610, per Telefax unter 0371 4446111 sowie per E-Mail unter merbecks@floether-wissing.de erreichbar. Weitere Informationen sind über die Website www.sanierungskultur.de abrufbar.
Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO dürfen Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens fortan nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Damit wird jegliche eigenständige Verfügung der Geschäftsführung unter einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt gestellt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde darüber hinaus die Aufgabe übertragen, die Geschäftsführung zu überwachen sowie das Unternehmensvermögen im Interesse der Gläubiger zu sichern und zu erhalten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist er befugt, das vollstreckungsbefangene Vermögen der Schuldnerin in Besitz zu nehmen und Forderungen, insbesondere auch Bankguthaben, auf ein von ihm einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben dabei unberührt.
Sämtlichen Drittschuldnern wurde untersagt, an die Schuldnerin zu leisten; Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen, es sei denn, dieser erteilt ausdrücklich eine Zustimmung zur Zahlung an die Schuldnerin.
Dem Insolvenzverwalter wurde außerdem weitgehender Zugang zu den betrieblichen Unterlagen und Informationen der Schuldnerin eingeräumt. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Nachforschungen durchzuführen und Auskünfte aus behördlichen Registern sowie von Dritten – insbesondere Banken, Kreditinstituten, Sparkassen, Finanz- und Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – einzuholen.
Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte vollständig zu erteilen.
Gleichzeitig wurden sämtliche gegen die Schuldnerin eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilen eingestellt, soweit diese nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Neue Vollstreckungsmaßnahmen sind ebenfalls untersagt, mit Ausnahme von Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Der Beschluss erging am 12. Juni 2025 durch das Amtsgericht Chemnitz – Insolvenzgericht.