Dark Mode Light Mode

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Morina Bau GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 43 IN 521/25

Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Morina Bau GmbH & Co. KG hat das Amtsgericht Bielefeld am 13. Juni 2025 um 15:42 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) angeordnet.

Die Morina Bau GmbH & Co. KG, ansässig in Obergrünne 11, 32584 Löhne, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRA 10328 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird die Gesellschaft durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Morina Bau Verwaltungs-GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 18991. Die Geschäftsführung obliegt Herrn Xhelal Morina, der ebenfalls seinen Sitz in Obergrünne 11, 32584 Löhne, hat.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Marco Kuhlmann bestellt, dessen Kanzlei sich in der Bahnhofstraße 24, 32312 Lübbecke befindet.

Mit der gerichtlichen Anordnung unterliegen sämtliche Verfügungen der Schuldnerin ab sofort einem Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Ohne dessen ausdrückliche Zustimmung dürfen keine Vermögensverfügungen durch die Schuldnerin mehr vorgenommen werden.

Darüber hinaus wurden sämtliche Schuldner der Morina Bau GmbH & Co. KG (Drittschuldner) angewiesen, künftig nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Dieser ist ermächtigt, sowohl Bankguthaben als auch sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner sind ausdrücklich dazu verpflichtet, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung Zahlungen zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Ebenfalls ordnete das Gericht an, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen untersagt sind, soweit diese nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der Beschluss wurde am 13. Juni 2025 vom Amtsgericht Bielefeld erlassen.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Meyer Burger (Solar Valley) GmbH angeordnet

Next Post

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der TECES GmbH angeordnet