Aktenzeichen: 15 IN 192/24
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Holger von Prillwitz Grundstücksverwaltung UG (haftungsbeschränkt) hat das Amtsgericht Neuruppin am 11. Juni 2025 eine abschließende Entscheidung getroffen.
Die Schuldnerin, mit Sitz in Am Brügger Weg 1, 16945 Halenbeck-Rohlsdorf OT Rohlsdorf, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter der Registernummer HRB 11954 NP eingetragen. Vertreten wird die Gesellschaft durch den Erben des verstorbenen Gesellschafters Holger Klaus Prillwitz. Erbe ist das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 1, 59817 Arnsberg. Im Verfahren wurde die Schuldnerin durch die Kanzlei Harnischmacher Löer Wensing Rechtsanwälte PartG mbB, Hafenweg 8, 48155 Münster, anwaltlich vertreten.
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wurde vom Insolvenzgericht nunmehr mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgewiesen. Damit fehlt es an den finanziellen Mitteln, um das Verfahren ordnungsgemäß durchzuführen und die Verfahrenskosten zu decken.
Zugleich hat das Amtsgericht die am 4. September 2024 zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben, sodass sämtliche zwischenzeitlich geltenden Beschränkungen und Verfügungsverbote mit sofortiger Wirkung entfallen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Die Beschwerde ist in deutscher Sprache innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim
Amtsgericht Neuruppin
Karl-Marx-Straße 18a
16816 Neuruppin
einzureichen. Die Zustellung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. In diesem Fall gilt die Zustellung als bewirkt, sobald nach dem Veröffentlichungstag zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde kann schriftlich, per Telefax, elektronisch oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht die Verpflichtung, elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über sichere Übermittlungswege einzureichen. Die technischen Voraussetzungen für die elektronische Einreichung richten sich nach § 130a ZPO sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Der Beschluss wurde am 11. Juni 2025 vom Amtsgericht Neuruppin erlassen.