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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Trust Security & Service GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 67h IN 176/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Trust Security & Service GmbH, mit Sitz in der Fabriciusstraße 91, 22177 Hamburg, hat das Amtsgericht Hamburg am 11. Juni 2025 um 11:32 Uhr wichtige Sicherungsmaßnahmen getroffen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 180412 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Julian Arndt.

Der Geschäftszweig des Unternehmens umfasst Sicherheitsdienstleistungen im Bewachungsgewerbe gemäß § 34a GewO sowie verschiedene Service-Tätigkeiten wie Reinigungsservice, Lagerarbeiten, Hausmeisterdienste und weitere Dienstleistungen.

Um das Vermögen der Gesellschaft vor nachteiligen Veränderungen bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schützen, ordnete das Insolvenzgericht auf Grundlage der §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) folgende Maßnahmen an:

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Finn Peters, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg, bestellt.

Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen dürfen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO). Diese Maßnahme sichert die Insolvenzmasse und verhindert unkontrollierte Vermögensverschiebungen.

Anordnung gegenüber Drittschuldnern:
Allen Schuldnern der Schuldnerin (sogenannten Drittschuldnern) wird untersagt, weitere Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Künftige Zahlungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Der Insolvenzverwalter ist zudem berechtigt, bestehende Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Mit dieser Anordnung wurden alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen, um eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Trust Security & Service GmbH sicherzustellen und die Interessen der Gläubiger zu schützen.

Amtsgericht Hamburg, 11. Juni 2025

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