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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der TN Vorrat 02 GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3602 IN 2178/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der TN Vorrat 02 GmbH & Co. KG, mit Sitz c/o Bürogemeinschaft K110, Kurfürstendamm 110, 10711 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 11. Juni 2025 um 14:00 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen getroffen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Registernummer HRB 210619 eingetragen und wird vertreten durch die Komplementärin XII. Bauten APL GmbH, die wiederum durch ihren Geschäftsführer Torsten Nehls vertreten wird. Der Geschäftszweig der Schuldnerin umfasst die Vermögensverwaltung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie den Erwerb von Grundstücken bzw. Beteiligungen an Grundstücken.

Zur Abwendung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ordnete das Insolvenzgericht auf Grundlage der §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen an:

1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, bestellt.

2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Die Schuldnerin darf über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

3. Schutzmaßnahmen gegen Zwangsvollstreckungen:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die Vollziehung von Arrestbefehlen oder einstweiligen Verfügungen gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

4. Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis:
Der Schuldnerin ist es untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Diese Befugnis geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der auch berechtigt ist, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zudem befugt, Sonderkonten zu eröffnen und zu führen, welche den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 07.02.2019 und 24.01.2019) entsprechen.

5. Verpflichtung der Banken und Drittschuldner:
Die Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten unterhält, sind zur umfassenden Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet. Ebenso dürfen die Drittschuldner keine Zahlungen mehr an die Schuldnerin leisten, sondern nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

6. Zustellung und Nachweisführung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und den Nachweis hierüber zu führen.

7. Betretungs- und Einsichtsrechte:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und sämtliche betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um die Vermögensverhältnisse ordnungsgemäß zu prüfen und die Insolvenzmasse zu sichern.

8. Veröffentlichung und Speicherfristen:
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt in einem elektronischen Informationssystem und wird dort mindestens bis zur Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen gespeichert. Eine Löschung erfolgt spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde beim

Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin

eingelegt werden. Die näheren Einzelheiten zum Fristbeginn, den Formvorschriften und dem Einreichungsverfahren sind in der ausführlichen Rechtsmittelbelehrung dargelegt.

Elektronischer Rechtsverkehr:
Rechtsmittel und Schriftsätze sind grundsätzlich als elektronische Dokumente einzureichen. Nähere Informationen hierzu sind auf den entsprechenden Justizportalen abrufbar.

Mit dieser Anordnung wurden alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um das Vermögen der TN Vorrat 02 GmbH & Co. KG bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung unter gerichtlichen Schutz zu stellen und eine sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen Lage sicherzustellen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht –, 11. Juni 2025

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