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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der H+F Bau GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 24 IN 62/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der H+F Bau GmbH & Co. KG Tiefbau + Straßenbau + Leitungsbau, mit Sitz in der Gutenbergstraße 47, 72555 Metzingen, hat das Amtsgericht Tübingen am 11. Juni 2025 um 12:06 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRA 727303 eingetragen und wird vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die H+F Bau Verwaltungs-GmbH, die wiederum durch den Geschäftsführer Lars Fröhlich gesetzlich vertreten wird.

Zur Sicherung der Insolvenzmasse und zum Schutz der Gläubigerinteressen bis zur abschließenden Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden durch das Insolvenzgericht auf Grundlage der §§ 21, 22 InsO folgende Maßnahmen angeordnet:

1. Einschränkung der Zwangsvollstreckung:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrestvollziehungen und einstweiligen Verfügungen, wurden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin:
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Judith Skudelny, Silberburgstraße 160, 70178 Stuttgart, bestellt.
Erreichbar ist sie unter:
Telefon: 0711 2376873
Telefax: 0711 2376874
E-Mail: insolvenz@webadvocat.de

3. Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen dürfen ab sofort nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin vorgenommen werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

4. Sonderkonten und Masseverbindlichkeiten:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen (gemäß den BGH-Urteilen vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) und über diese zu verfügen. Für die Kontoführung dürfen Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.

5. Einziehung und Verwaltung von Forderungen:
Der Schuldnerin wurde untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltung und Einziehung sämtlicher Forderungen sowie der Empfang eingehender Gelder erfolgt durch die vorläufige Insolvenzverwalterin. Die kreditführenden Institute sind zur umfassenden Auskunft verpflichtet.

6. Anweisung an Drittschuldner:
Den Drittschuldnern der Schuldnerin ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin selbst zu leisten. Sämtliche Leistungen sind ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

7. Auskunfts- und Einsichtsrechte:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, Geschäftsräume und Nebenräume zu betreten, Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen zu nehmen und alle erforderlichen Nachforschungen zur Sicherung der Insolvenzmasse durchzuführen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben.

8. Zustellungsauftrag:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin selbst vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen (§ 8 Abs. 3 InsO).

9. Speicherung und Veröffentlichung:
Der Beschluss wird im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und dort mindestens bis zur Aufhebung der Anordnung gespeichert. Im Falle der Nichteröffnung des Verfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim

Amtsgericht Tübingen, Doblerstraße 14, 72074 Tübingen

eingelegt werden.
Die näheren Einzelheiten zu Fristbeginn, Form und Einreichung sind der ausführlichen Rechtsmittelbelehrung im Beschluss zu entnehmen.

Mit dieser umfassenden Anordnung wurden sämtliche erforderlichen Maßnahmen getroffen, um das Vermögen der H+F Bau GmbH & Co. KG bis zur abschließenden Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ordnungsgemäß zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu wahren.

Amtsgericht Tübingen – Insolvenzgericht –, 11. Juni 2025

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