Aktenzeichen: 2 IN 280/25
Aalen, 2. Juni 2025 – Im Zuge eines Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Baukultur Alb-Donau GmbH, mit Sitz in der Bergstraße 68, 89168 Niederstotzingen, hat das Amtsgericht Aalen am 2. Juni 2025 um 16:00 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen erlassen. Ziel dieser Maßnahmen ist der Schutz des Unternehmensvermögens bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Baukultur Alb-Donau GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRB 747497 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Ermin Granilo vertreten. Das Verfahren wird von der Kanzlei PAULUS legal in Heidenheim rechtlich begleitet.
Zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen der Vermögensverhältnisse wurde Rechtsanwalt Henning Necker aus Aalen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er führt seine Kanzlei in der Schubartstraße 13, 73430 Aalen, und ist unter der Telefonnummer 07361 92510 sowie per E-Mail unter info@fnb-insolvenzverwaltung.de erreichbar.
Zentrale Maßnahmen im Überblick:
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Zwangsvollstreckungen ausgesetzt: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin – einschließlich Arrest und einstweiligen Verfügungen – sind untersagt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungen werden bis auf Weiteres eingestellt.
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Zustimmungspflicht für Verfügungen: Die Schuldnerin darf ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Verwalters über ihr Vermögen verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
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Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis: Die Verfügungsgewalt über Bankkonten und Außenstände geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dies schließt auch die Einrichtung und Führung von Sonderkonten gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, IX ZR 47/18 und IX ZR 110/17) ein.
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Einziehungsrecht und Zahlungsverkehr: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, sämtliche Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Zahlungen entgegenzunehmen. Drittgläubiger der Schuldnerin – sogenannte Drittschuldner – wurden aufgefordert, künftig ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu leisten.
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Ermittlungs- und Prüfungsbefugnisse: Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und umfassende Auskünfte einzuholen – auch bei Banken, Kreditinstituten und anderen Behörden. Ziel ist die umfassende Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Beurteilung, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 InsO).
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Sachverständigenprüfung: Darüber hinaus wurde Rechtsanwalt Necker damit beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der GmbH maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob Chancen für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Rechtsbehelf:
Gegen diese gerichtliche Anordnung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Aalen, Stuttgarter Straße 9, 73430 Aalen, eingelegt werden. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist die Zustellung, Verkündung oder öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch fristgerecht beim Amtsgericht Aalen eingehen.
Auch die Einreichung elektronischer Dokumente ist möglich, sofern sie den technischen Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs (www.ejustice-bw.de) genügen. Eine einfache E-Mail genügt dabei nicht.
Die gerichtliche Entscheidung stellt einen bedeutenden Schritt zur Strukturierung und Sicherung der wirtschaftlichen Situation der Baukultur Alb-Donau GmbH dar. Ob ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet wird oder alternative Lösungen wie ein Sanierungsplan zur Anwendung kommen, wird in den kommenden Wochen Gegenstand weiterer gerichtlicher Prüfung sein.