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Unique Sales & Consulting GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1 IN 56/25

Meiningen, 26. Mai 2025 – Das Amtsgericht Meiningen – Insolvenzgericht – hat den Antrag der Unique Sales & Consulting GmbH, ansässig Blechhammer 3, 98544 Zella-Mehlis, auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter der Nummer HRB 514010 geführt und wurde durch ihren Geschäftsführer Janko Luhn vertreten.

Der Antrag auf Insolvenzeröffnung wurde durch die Schuldnerin selbst gestellt und von Ulrich Kammerer als Verfahrensbevollmächtigtem begleitet.

Hintergrund der Entscheidung

Das Gericht stützte seinen Beschluss auf § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO), wonach ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden kann, wenn das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken – also insbesondere die Vergütung und Auslagen eines Insolvenzverwalters sowie die Gerichtskosten (§ 54 InsO). In solchen Fällen bleibt die Eröffnung eines Verfahrens aus, da es keine Masse gibt, die verwertet werden kann.

Rechtliche Folgen

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags endet das Verfahren ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dies bedeutet zugleich:

  • Es erfolgt keine geordnete Abwicklung der Gesellschaft unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters.

  • Gläubiger können ihre Forderungen nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anmelden.

  • Etwaige Ansprüche müssen außerhalb des Insolvenzrechts auf zivilrechtlichem Wege geltend gemacht werden – was angesichts der festgestellten Mittellosigkeit meist erfolglos bleibt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Diese kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung beim

Amtsgericht Meiningen
Lindenallee 15
98617 Meiningen

eingelegt werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzureichen und muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, jedoch möglich. Auch eine elektronische Einreichung ist unter Beachtung der Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs zulässig.

Fazit

Mit der Abweisung des Antrags der Unique Sales & Consulting GmbH mangels Masse endet das Verfahren bereits im frühen Verfahrensstadium. Es verdeutlicht, dass ein Insolvenzantrag allein nicht ausreicht, wenn keine Mittel zur Durchführung des Verfahrens zur Verfügung stehen – eine Realität, der vor allem kleinere Gesellschaften regelmäßig gegenüberstehen.

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