Aktenzeichen: 80 IN 264/24
Bochum, 17. April 2025 – Das Amtsgericht Bochum hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Sozialkaufhaus Bochum-Wattenscheid UG (haftungsbeschränkt) mit Beschluss vom 17. April 2025 den von einer Gläubigerin am 20. März 2024 gestellten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 15631 eingetragen. Sitz des Unternehmens ist die Bochumer Straße 108, 44866 Bochum. Vertreten wurde die UG durch ihren Geschäftsführer Herrn Jimenez Antonio Nevado, wohnhaft in Marl.
Geschäftstätigkeit
Die Sozialkaufhaus Bochum-Wattenscheid UG war im Bereich der Beteiligung an Sozialkaufhäusern tätig, einschließlich aller damit verbundenen Dienstleistungen – ein sozial orientiertes Geschäftsmodell, das wirtschaftlich oft auf schmalem Fundament operiert.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Danach ist ein Insolvenzantrag abzuweisen, wenn nicht genügend Masse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens (z. B. für Gericht und Insolvenzverwalter) zu decken.
Nach gerichtlicher Prüfung steht fest:
Zwar liegt ein Eröffnungsgrund – wie etwa Zahlungsunfähigkeit – mutmaßlich vor, doch fehlt es an verwertbarem Vermögen der Schuldnerin. Ein erforderlicher Kostenvorschuss wurde ebenfalls nicht gezahlt.
Auswirkungen für Gläubiger
Mit der Abweisung des Antrags entfällt die Möglichkeit, Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens anzumelden. Gläubiger haben somit keine Aussicht auf eine geordnete Befriedigung ihrer Ansprüche über die Insolvenzmasse. Eine individuelle Durchsetzung auf zivilrechtlichem Weg ist zwar formal möglich, angesichts der nachgewiesenen Vermögenslosigkeit aber in der Praxis wenig erfolgversprechend.
Verfahrensabschluss
Der Beschluss markiert das formale Ende des Insolvenzverfahrens, bevor es überhaupt eröffnet wurde. Es liegt damit kein eröffnetes Insolvenzverfahren gegen die Sozialkaufhaus Bochum-Wattenscheid UG vor.
Die Abweisung mangels Masse ist ein häufiges Schicksal bei kleineren Unternehmen in der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt), bei denen das Stammkapital oft nur symbolisch und ohne weitere Rücklagen besteht.