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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Systemgastronomie P. van der Broeck Verwaltungs-GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 280 IN 75/25

Mainz, 2. Juni 2025 – Das Amtsgericht Mainz hat im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens am 02.06.2025 um 10:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Systemgastronomie P. van der Broeck Verwaltungs-GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz am Gutenbergplatz 6, 55116 Mainz, geführt durch ihren Geschäftsführer Philipp van der Broeck (Wetteraustraße 4, 55129 Mainz), ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter HRB 50630 eingetragen.

Mit dem gerichtlichen Beschluss wird die Verfügungsmacht der Antragsgegnerin über ihr Vermögen eingeschränkt. Rechtsverbindliche Handlungen dürfen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Diese Maßnahme soll verhindern, dass Vermögenswerte vor einer möglichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens entzogen oder veräußert werden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Jüchser bestellt. Er ist Partner der Kanzlei Lieser Rechtsanwälte, ansässig An den Grachten 3–17, 55120 Mainz. Für Rückfragen und die Kommunikation mit Gläubigern ist Dr. Jüchser unter Tel.: 06131/9729380 oder E-Mail: a.juechser@lieser-rechtsanwaelte.de erreichbar.

Wirkung des Beschlusses

  • Verfügungen der Gesellschaft sind nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam.

  • Drittschuldner, das heißt Personen oder Unternehmen, die der Gesellschaft Geld schulden, wurden angewiesen, Zahlungen nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Direktzahlungen an die Gesellschaft sind somit unwirksam und entbinden nicht von der Zahlungspflicht.

Die Maßnahme dient dazu, die Insolvenzmasse zu sichern und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Lage vorzubereiten, bevor über die eigentliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.

Einsichtnahme und Rechtsmittel

Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Mainz einsehbar.

Gegen den Beschluss ist eine sofortige Beschwerde möglich. Sie kann sowohl von der Gesellschaft als auch – im Fall einer Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 – von jedem Gläubiger eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung. Zuständig für die Einlegung ist das Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei einer beliebigen Gerichtsgeschäftsstelle zu erklären, muss jedoch fristgerecht beim Amtsgericht Mainz eingehen. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Datenschutz

Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Verfahrens gemäß DSGVO, BDSG und Landesdatenschutzgesetz finden sich unter www.agmz.justiz.rlp.de. Auf Wunsch stellt das Gericht die Informationen auch in Papierform zur Verfügung.

Mit dieser Entscheidung wird der erste Schritt in einem geregelten Insolvenzverfahren eingeleitet. Ob eine Sanierung möglich ist oder das Unternehmen abgewickelt werden muss, bleibt der weiteren Entwicklung vorbehalten.

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