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GF Abwicklungsgesellschaft mbH: Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung – Dr. Lason Gutsche zum Sachwalter bestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 810 IN 784/25 G-33-

Frankfurt am Main, 2. Juni 2025 – Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GF Abwicklungsgesellschaft mbH, ansässig Untermainkai 27–28, 60329 Frankfurt am Main, eine wichtige Entscheidung im Sinne einer Eigenverwaltung getroffen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister unter HRB 131299 eingetragen und wird vertreten durch Geschäftsführer Martin Attenhauser sowie Generalbevollmächtigten Florian Bandrack, letzterer mit Sitz in der Brüsseler Straße 1–3, 60327 Frankfurt am Main.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 ordnete das Insolvenzgericht gemäß § 270a Abs. 1 InsO die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung an und bestellte zur Überwachung des Verfahrens Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche zum Sachwalter. Dieser übernimmt die Überwachung der Eigenverwaltung durch die Schuldnerin. Dr. Gutsche ist Partner der Kanzlei hgw.de mit Sitz in der Hynspergstraße 24, 60322 Frankfurt am Main und telefonisch unter 069 / 95 91 10 0 sowie per E-Mail unter mail@hgw.de erreichbar.

Bedeutung der Eigenverwaltung

Mit dieser Entscheidung bleibt die Geschäftsführung der GF Abwicklungsgesellschaft mbH voll handlungsfähig, allerdings unter der aufsichtsführenden Kontrolle des Sachwalters. Sie darf weiterhin über das Unternehmensvermögen verfügen, Verträge abschließen und operative Maßnahmen umsetzen. Der Sachwalter hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Geschäftsführung zu überwachen und sicherzustellen, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben.

Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist besonders darauf ausgerichtet, eine Sanierung oder geordnete Abwicklung durch die Geschäftsführung selbst zu ermöglichen – oft im Rahmen eines Insolvenzplans. Diese Verfahrensart wird zunehmend von Unternehmen genutzt, die frühzeitig eine Restrukturierung in Eigenverantwortung anstreben.

Einsicht und Rechtsmittel

Der vollständige Beschluss des Gerichts kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Frankfurt am Main eingesehen werden.

Gegen die Bestellung des Sachwalters oder die Verfahrensanordnung selbst ist die sofortige Beschwerde zulässig – allerdings nur, wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 geltend gemacht wird. Die Notfrist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzureichen.

Mit dieser Anordnung hat das Insolvenzgericht einen Weg eingeschlagen, der der Gesellschaft die Chance eröffnet, sich unter gerichtlichem Schutz selbst zu restrukturieren oder geordnet abzuwickeln. Die kommenden Wochen und Monate werden zeigen, ob dieses Verfahren zur Sanierung der GF Abwicklungsgesellschaft mbH beitragen kann.

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