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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Wapsva GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 12 IN 25/25

Am 31. Mai 2025 um 19:45 Uhr hat das Amtsgericht Fritzlar im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wapsva GmbH, ansässig in Zum Roth 3, 34582 Borken, die vorläufige Verwaltung des schuldnerischen Vermögens angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Fritzlar unter HRB 12164 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Aidas Krasauskas vertreten.

Die Maßnahme dient der Sicherung des Unternehmensvermögens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie ist notwendig geworden, um potenziell nachteilige Veränderungen der Vermögenslage zu verhindern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach mit Sitz in Lahnstraße 1, 35398 Gießen, bestellt. Er übernimmt ab sofort die Kontrolle über wesentliche Vermögensverfügungen der Gesellschaft.

Zentrale Anordnungen des Gerichts:

  • Zustimmungsvorbehalt:
    Verfügungen der Wapsva GmbH über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies umfasst sämtliche Vermögensgegenstände der Gesellschaft.

  • Einziehung von Forderungen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

  • Zahlungsverbot an die Schuldnerin:
    Den Schuldnern der Wapsva GmbH wird untersagt, an die Gesellschaft zu zahlen. Sie werden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO ausdrücklich aufgefordert, nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten, also nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter.

  • Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann durch die Wapsva GmbH als Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Auch Gläubiger sind zur Beschwerde berechtigt, sofern sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend machen wollen.

  • Frist: Zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung. Maßgeblich ist das jeweils frühere Ereignis. Erfolgt die Bekanntmachung ausschließlich über das Internet, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.

  • Einreichung:
    Die Beschwerde ist beim
    Amtsgericht Fritzlar, Schladenweg 1, 34560 Fritzlar
    einzureichen – entweder schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Auch die Erklärung bei einem anderen Amtsgericht ist möglich, solange sie fristgerecht in Fritzlar eingeht.

  • Form: Die Beschwerde muss unterzeichnet sein und deutlich machen, gegen welchen Beschluss sie sich richtet. Bei teilweiser Anfechtung ist der Umfang der Anfechtung zu benennen. Eine Begründung ist empfohlen, aber nicht zwingend erforderlich.

Amtsgericht Fritzlar – Insolvenzgericht
Fritzlar, den 31. Mai 2025

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