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Insolvenzantrag der Verwaltungsgesellschaft The 8 mbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 524 IN 23/24
Amtsgericht Bremen – Beschluss vom 28.05.2025

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft The 8 mbH, Achterdiek 23, 28357 Bremen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 37599 HB, vertreten durch die Geschäftsführerin Melek Tuba Yildirim, ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. Mai 2025 mangels Masse abgewiesen worden gemäß § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstraße 25 bis 31, 28195 Bremen, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung beziehungsweise mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem oben genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der oben genannten Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Bremen eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen an.

Amtsgericht Bremen, 28. Mai 2025

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