Az.: 3609 IN 2132/25
Am 30. Mai 2025 um 10:40 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen von Andrej Grüner eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der Schuldner ist geschäftsansässig in der Hellersdorfer Weg 35, 12689 Berlin, und wohnhaft in der Bärensteinstraße 14, 12685 Berlin.
Ziel der gerichtlichen Maßnahme ist der Schutz der Vermögenswerte des Schuldners bis zur Entscheidung über die formelle Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Um Gläubigerinteressen zu wahren und eine ordnungsgemäße Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen, wurden mehrere Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) getroffen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kanzleisitz Kantstraße 164, 10623 Berlin, bestellt.
Wesentliche Anordnungen im Überblick:
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Zwangsvollstreckung ausgesetzt:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen – gegen den Schuldner werden untersagt, sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). -
Zustimmungsvorbehalt:
Der Schuldner darf über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO). -
Funktion des Verwalters:
Prof. Dr. Martini ist nicht der allgemeine Vertreter des Schuldners, sondern hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Zudem hat er zu prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken kann (§ 22 Abs. 1 Satz 2 InsO). -
Finanzielle Befugnisse:
Der Verwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er darf hierzu Sonderkonten eröffnen und darüber verfügen – entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18, und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17). -
Zahlungsstopp an den Schuldner:
Drittschuldnern wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Zahlungen dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). -
Zugriffsrechte des Verwalters:
Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume und Nebenräume betreten, Nachforschungen anstellen und Auskünfte einholen – insbesondere von Banken, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern, Steuerberatern, Anwälten und anderen relevanten Stellen. -
Mitwirkungspflicht des Schuldners:
Der Schuldner hat dem Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO). -
Zustellung durch Verwalter:
Die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner erfolgt durch den vorläufigen Insolvenzverwalter. Er ist verpflichtet, Nachweis über diese Zustellungen zu führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 8 Abs. 3 InsO).
Hinweis zur Veröffentlichung:
Die Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgt im elektronischen Informationssystem unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung bleibt mindestens für die Dauer der Maßnahme bestehen. Im Falle der Verfahrenseröffnung wird sie spätestens sechs Monate nach Beendigung gelöscht (§ 3 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist beim:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzureichen – schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Auch eine Einreichung bei einem anderen Amtsgericht ist zulässig, maßgeblich ist jedoch der fristgerechte Eingang in Charlottenburg.
Die Beschwerde ist zu unterzeichnen und muss klar erkennen lassen, gegen welche Entscheidung sie sich richtet. Sie kann auch als elektronisches Dokument übermittelt werden – allerdings nicht per einfacher E-Mail. Die Übermittlung muss über einen sicheren Übermittlungsweg oder mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen, gemäß den Vorschriften der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung).
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, den 30. Mai 2025