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Insolvenzantrag des DEAF FANCLUB HERTHA BSC e.V. mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 3616 IN 684/25

Mit Beschluss vom 30. Mai 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht den Antrag des DEAF FANCLUB HERTHA BSC e.V., mit Sitz in Perwenitzer Weg 13, 13585 Berlin, auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen.

Der Verein ist beim Amtsgericht Charlottenburg im Vereinsregister unter der Nummer VR 38645 eingetragen. Die Abweisung bedeutet, dass das vorhandene Vermögen des Vereins nicht ausreicht, um die Mindestkosten für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu decken, insbesondere die Gerichts- und Verwalterkosten.

Solche Entscheidungen gemäß § 26 InsO führen dazu, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für Gläubiger bleibt in der Regel nur der Weg über Vollstreckungsmaßnahmen – sofern noch pfändbares Vermögen vorhanden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann der Schuldner (der Verein) sofortige Beschwerde einlegen.

  • Frist: Zwei Wochen
  • Beginn der Frist: ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung (maßgeblich ist das zuerst eingetretene Ereignis)
  • Einreichung bei:
    Amtsgericht Charlottenburg
    Amtsgerichtsplatz 1
    14057 Berlin

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingereicht werden. Auch die Erklärung vor der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts ist möglich, maßgeblich ist jedoch der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg.

Die Beschwerde muss:

  • von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein
  • die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten
  • die klare Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird
  • Bei teilweiser Anfechtung ist der Umfang der Anfechtung zu benennen
  • Eine Begründung ist empfohlen, aber nicht zwingend erforderlich

Elektronische Einreichung:

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument übermittelt werden – jedoch nicht per einfacher E-Mail.

Zulässige Übermittlungswege:

  • Übertragung mit qualifizierter elektronischer Signatur, oder
  • Signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO
  • EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach)

Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich auf der offiziellen Justiz-Website unter:
www.justiz.de

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, den 30. Mai 2025

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