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Insolvenzantrag der Notdienst.City GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 36n IN 8266/24

Mit Beschluss vom 7. Mai 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht den Antrag der Notdienst.City GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen.

Die Schuldnerin, mit Sitz in der Liebermannstraße 75, 13088 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 191741 eingetragen und wurde durch ihren Geschäftsführer Marcus Heydeck vertreten.

Das Gericht stellte fest, dass das verbleibende Vermögen der GmbH nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütung eines Insolvenzverwalters. Da kein Dritter die erforderlichen Mittel vorschießt und auch keine anderweitige Deckung erkennbar ist, war der Antrag gemäß § 26 InsO zurückzuweisen.

Die Folge: Ein Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet, die Gesellschaft verbleibt in einem rechtlich und wirtschaftlich nicht geregelten Zustand. Gläubiger bleiben auf ihren Forderungen sitzen, es sei denn, es bestehen alternative Vollstreckungsmöglichkeiten in noch nicht bekanntes oder nicht gepfändetes Vermögen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

  • Beschwerdefrist: Zwei Wochen

  • Beginn der Frist:
    Mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
    Bei öffentlicher Bekanntmachung gilt die Zustellung zwei Tage nach Veröffentlichung als bewirkt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Zuständiges Gericht:
    Amtsgericht Charlottenburg
    Amtsgerichtsplatz 1
    14057 Berlin

Die Beschwerde kann:

  • schriftlich eingereicht oder

  • zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten oder eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden.
    Maßgeblich für die Fristwahrung ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg.

Die Beschwerde muss:

  • von der beschwerdeführenden Person oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein,

  • die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen und

  • die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
    Bei teilweiser Anfechtung ist der Umfang zu benennen.
    Eine Begründung ist empfohlen, aber nicht zwingend erforderlich.

Elektronische Einreichung:

Zulässig ist auch die Einreichung als elektronisches Dokumenteine einfache E-Mail reicht nicht aus.

Zulässige Übermittlungsformen:

  • Mit qualifizierter elektronischer Signatur

  • Oder über sichere Übermittlungswege nach § 130a Abs. 4 ZPO, z. B. über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)

Weitere technische Hinweise finden sich auf der Justizseite:
www.justiz.de

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, den 7. Mai 2025

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