Az.: 3605 IN 1404/25
Mit Beschluss vom 6. Mai 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht den Antrag der Acriba GmbH, vormals ansässig in der Flottenstraße 24, 13407 Berlin, auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 88007 eingetragen und wurde durch ihre Geschäftsführerin Ingrid Busch vertreten.
Die Entscheidung des Gerichts bedeutet, dass das vorhandene Vermögen der Acriba GmbH nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – insbesondere die Gerichtskosten sowie die Vergütung eines Insolvenzverwalters. In solchen Fällen sieht die Insolvenzordnung in § 26 InsO vor, dass der Antrag zurückzuweisen ist, sofern kein Gläubiger die Verfahrenskosten vorschießt oder eine anderweitige Kostendeckung nachgewiesen werden kann.
Die Folge dieser Entscheidung ist, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Gläubiger der Gesellschaft müssen nun anderweitige rechtliche Schritte prüfen, etwa Zwangsvollstreckung oder Klageverfahren, sofern noch werthaltiges Vermögen greifbar ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
- Frist: Zwei Wochen
- Beginn der Frist: mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung – maßgeblich ist das zuerst eingetretene Ereignis
- Einreichung bei:
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abzugeben – auch bei einem anderen Amtsgericht, sofern sie rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht.
Die Beschwerde muss:
- von der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein
- die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten
- eine klare Erklärung der Anfechtung beinhalten
Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen, ist aber rechtlich nicht zwingend erforderlich.
Elektronische Einreichung:
Rechtsmittel können auch als elektronisches Dokument übermittelt werden – eine einfache E-Mail ist nicht zulässig.
Zugelassen sind:
- qualifizierte elektronische Signatur oder
- Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO
Für die technische Umsetzung sowie die Anforderungen an elektronische Dokumente gelten die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und die Hinweise auf www.justiz.de.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, den 6. Mai 2025