Aktenzeichen: 405 IN 1007/25
Leipzig, 2. Juni 2025 – Das Amtsgericht Leipzig, Abteilung für Insolvenzsachen, hat mit Beschluss vom 2. Juni 2025 um 14:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Green Immobiliengesellschaft mbH & Co. KG angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Berliner Straße 7 a+b, App. B001, 04105 Leipzig, firmiert unter der Handelsregisternummer HRA 19673 beim Amtsgericht Leipzig und wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Green Immobiliengesellschaft Komplementär-GmbH. Diese wiederum wird durch den Geschäftsführer Martin Schoebe vertreten, ansässig c/o Greenmarck in der Widenmayerstraße 16, 80538 München.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Gesellschaft führte zur Anordnung der vorläufigen Maßnahmen, die das Ziel verfolgen, die Insolvenzmasse zu sichern und das Vermögen im Sinne der Gläubiger zu erhalten.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Leipziger Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg bestellt, der seine Kanzlei in der Volksgartenstraße 39, 04347 Leipzig führt. Er ist unter der Telefonnummer 0341 48693 0 sowie per E-Mail an leipzig@hww.eu erreichbar.
Dem Insolvenzverwalter wurden umfassende Rechte zur Durchführung seiner Aufgaben eingeräumt. Ab sofort sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam. Diese Maßnahme, ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, soll verhindern, dass das Unternehmensvermögen ohne Kontrolle abgeschmolzen wird.
Darüber hinaus ist der vorläufige Verwalter ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen. Dazu gehört insbesondere die Einziehung von Forderungen – auch Bankguthaben – auf ein eigens für die Insolvenzmasse eingerichtetes Sonderkonto. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
Drittschuldner, die Forderungen gegenüber der Gesellschaft bedienen müssen, dürfen künftig nur noch an den vorläufigen Verwalter leisten. Eine Leistung an die Schuldnerin selbst ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verwalters erlaubt.
Zur Sicherung der Unternehmensunterlagen und zur Gewinnung weiterer Auskünfte kann der Insolvenzverwalter die Geschäftsräume der Gesellschaft betreten und Einsicht in behördliche Register und Unterlagen Dritter – insbesondere bei Banken, Finanzämtern, Sozialversicherungen oder Wirtschaftsprüfern – nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, vollen Zugang zu ihren Geschäftsbüchern und Unterlagen zu gewähren sowie auf Nachfrage alle erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, mit Ausnahme solcher auf unbewegliches Vermögen, werden bis auf Weiteres eingestellt. Neue Vollstreckungsmaßnahmen sind ebenfalls untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft bleiben hiervon unberührt.
Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung oder Zustellung der Entscheidung. Eine Beschwerde kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden, wobei bei elektronischer Übermittlung die gesetzlichen Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) einzuhalten sind.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für Beteiligte bereit.