Aktenzeichen: 70k IN 142/25
Köln, 30. Mai 2025 – Das Amtsgericht Köln hat im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Trend Juwelier AT UG (haftungsbeschränkt) tiefgreifende Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Frankfurter Straße 26, 51065 Köln ist unter der Handelsregisternummer HRB 75925 beim Amtsgericht Köln eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Herrn Serhat Aras vertreten.
Die Trend Juwelier AT UG betreibt Handel mit Uhren, Silberschmuck, Goldschmuck, Modeschmuck sowie den An- und Verkauf von Altgold – ein Geschäftsfeld, das von hoher Liquiditätsbindung und starkem Wettbewerbsdruck geprägt ist. Um das verbliebene Vermögen des Unternehmens zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu schützen, hat das Gericht am 30. Mai 2025 um 14:45 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Leonhard Wehlage, Tunisstraße 19, 50667 Köln, bestellt. Er übernimmt mit sofortiger Wirkung die Kontrolle über die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Schuldnerin und soll prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens vorliegen.
Die gerichtliche Anordnung umfasst folgende Maßnahmen:
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Verfügungssperre: Ab sofort sind jegliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies umfasst insbesondere Verkäufe, Übertragungen oder Belastungen von Vermögensgegenständen.
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Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldnern, also allen Geschäftspartnern, die der Schuldnerin Geld schulden, ist es verboten, Zahlungen direkt an die Trend Juwelier AT UG zu leisten. Stattdessen sind alle Zahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.
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Forderungseinzug und Zahlungsabwicklung: Der Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen. Auch eingehende Gelder dürfen nur von ihm entgegengenommen werden.
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Zwangsvollstreckungsschutz: Zur Wahrung der Masse wurde zusätzlich angeordnet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung – untersagt und bereits begonnene Verfahren vorläufig eingestellt werden, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Mit dieser Entscheidung sichert das Amtsgericht Köln die geordnete Abwicklung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. Ob eine Fortführung unter Aufsicht oder eine vollständige Liquidation erfolgt, wird im weiteren Verlauf des Verfahrens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter und das Gericht zu bewerten sein.
Amtsgericht Köln – Insolvenzgericht –
Datum: 30. Mai 2025