Aktenzeichen: 1507 IN 1021/25
München, 28. Mai 2025 – Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der 6B47 Grund 10 UG (haftungsbeschränkt) hat das Amtsgericht München einen eindeutigen Beschluss gefasst: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen. Damit bestätigt das Gericht, dass die Schuldnerin nicht über die zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens notwendigen finanziellen Mittel verfügt.
Die Gesellschaft mit Sitz in der Nördlichen Münchener Straße 47, 82031 Grünwald, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 244240 eingetragen und wird vertreten durch die Geschäftsführer Christian Wolfgang Mayer und Anton Thomas Schöpkens. Die rechtliche Vertretung im Verfahren übernahmen die Rechtsanwälte Arnecke Sibeth Dabelstein, Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB, mit Sitz in Frankfurt.
Der Unternehmenszweck der Schuldnerin umfasste den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Entwicklung von Grundbesitz aller Art – einschließlich des An- und Verkaufs von Wohnungseigentum und grundstücksgleichen Rechten sowie der Tätigkeit als Bauträger. Trotz dieses breit angelegten Geschäftsfelds war die wirtschaftliche Substanz nicht ausreichend, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens überhaupt zu ermöglichen.
Mit dem gerichtlichen Beschluss nach §§ 21, 22 InsO entfällt jede weitere Verfahrensführung, da keine Mittel vorhanden sind, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken – insbesondere für die Bestellung eines Insolvenzverwalters und die Durchführung der erforderlichen Prüfung und Abwicklung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, einzulegen. Eine Einreichung kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erfolgen. Auch vor jedem anderen Amtsgericht kann die Beschwerde zur Niederschrift erklärt werden – fristwahrend ist jedoch nur der rechtzeitige Eingang beim genannten Gericht. Die Beschwerde muss von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet sein.
Elektronische Einreichung:
Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt die Pflicht zur elektronischen Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Eine einfache E-Mail erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Weitere Informationen hierzu finden sich in der ERVV sowie auf www.justiz.de.
Mit der Abweisung des Antrags endet das Verfahren – zumindest formell. Wirtschaftlich markiert dieser Schritt den letzten Abschnitt der Unternehmensgeschichte der 6B47 Grund 10 UG, die weder über hinreichende Aktiva noch über Drittmittel zur Deckung der Mindestverfahrenskosten verfügte.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht –
Datum: 28. Mai 2025