Aktenzeichen: 166 IN 61/25
Essen, 30. Mai 2025 – Das Amtsgericht Essen hat im laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der TTS Truck & Trailer Service GmbH, mit Sitz in der Hülsbergstraße 250, 45772 Marl, die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung erlassen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter der Nummer HRB 16561 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Herrn André Hoffmann, wohnhaft Beckmannkamp 4, 45699 Herten, gesetzlich vertreten.
Die TTS Truck & Trailer Service GmbH ist spezialisiert auf Reparaturen, Karosseriearbeiten sowie HU-, SP- und AU-Dienstleistungen, ein Bereich mit hoher technischer Verantwortung und logistischem Aufwand. Angesichts wirtschaftlicher Schwierigkeiten wurde am 30. Mai 2025 um 14:14 Uhr durch das Insolvenzgericht der nächste Schritt zur Wahrung des Vermögens der Gesellschaft eingeleitet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Klein, Südring-Center-Promenade 1, 46242 Bottrop, bestellt. Ihm obliegt es nun, die finanzielle Lage des Unternehmens zu prüfen und weitere wirtschaftliche Aktivitäten zu überwachen.
Die gerichtliche Anordnung im Einzelnen:
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Verfügungssperre: Die TTS Truck & Trailer Service GmbH darf über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Dies betrifft etwa den Verkauf von Fahrzeugteilen, Werkstatteinrichtungen oder Forderungsabtretungen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
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Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldner, also Kunden und Geschäftspartner, dürfen keine Zahlungen mehr direkt an die Schuldnerin leisten. Alle offenen Beträge sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu entrichten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Einziehung von Forderungen und Bankguthaben: Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder in Empfang zu nehmen. Damit soll eine geordnete und transparente Abwicklung der Vermögensflüsse sichergestellt werden.
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Zwangsvollstreckungsschutz: Zudem hat das Gericht sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin untersagt, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung werden der Schutz der Gläubigerinteressen gewährleistet und gleichzeitig mögliche Chancen auf eine Sanierung gewahrt. Die kommenden Wochen werden zeigen, ob eine Fortführung des Reparatur- und Servicebetriebs unter insolvenzrechtlicher Aufsicht möglich ist oder ein geregelter Rückzug aus dem Markt notwendig wird.
Amtsgericht Essen – Insolvenzgericht –
Datum: 30. Mai 2025