Aktenzeichen: 101 IN 10/25
Karlsruhe, 28. Mai 2025 – Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der FS Bolzstraße GmbH & Co. KG, vormals ansässig in der Kaiserpassage 2–4, 76133 Karlsruhe, hat das Amtsgericht Karlsruhe entschieden, den Antrag mangels Masse abzuweisen.
Die Schuldnerin war im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRA 105176 eingetragen. Als Komplementärin fungierte die Schneidung Zwei GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Philipp Schneider. Auch diese war zuletzt unter derselben Karlsruher Anschrift registriert.
Die Unternehmensform der GmbH & Co. KG ließ eine klare Trennung zwischen der persönlich haftenden Gesellschaft und den Kommanditisten zu, doch auch in dieser Konstellation konnte kein wirtschaftlich tragfähiger Fortbestand gewährleistet werden. Das Gericht hat festgestellt, dass weder ausreichendes Vermögen noch liquide Mittel vorhanden sind, um die Kosten für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens – insbesondere die Bestellung eines Insolvenzverwalters – zu decken.
Folge des Beschlusses:
Mit der Abweisung mangels Masse endet das Verfahren ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Gesellschaft gilt damit als faktisch abgewickelt, sofern nicht im Nachgang andere Maßnahmen (z. B. über einen Gläubigerantrag oder strafrechtliche Ermittlungen) erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Zeitpunkte:
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der Verkündung,
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der Zustellung, oder
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der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de gemäß § 9 InsO.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe einzulegen. Sie kann auch vor jedem anderen Amtsgericht zu Protokoll erklärt werden, wobei für die Fristwahrung der rechtzeitige Eingang in Karlsruhe entscheidend ist.
Die Beschwerde ist eigenhändig zu unterzeichnen (durch den Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten) und muss klar erkennen lassen, dass gegen die abgewiesene Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.
Elektronische Einreichung:
Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 130a ZPO. Eine Einreichung per einfacher E-Mail ist unzulässig. Die Übermittlung muss über sichere Übermittlungswege (z. B. das besondere elektronische Anwaltspostfach – beA – oder das EGVP) erfolgen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Informationen zur elektronischen Einreichung in Baden-Württemberg stellt die Justiz unter www.ejustice-bw.de bereit.
Mit diesem Beschluss findet ein formales Ende statt, ohne dass ein gerichtliches Hauptinsolvenzverfahren überhaupt eröffnet wurde. Der wirtschaftliche Zusammenbruch der FS Bolzstraße GmbH & Co. KG dokumentiert die harte Realität vermögensloser Unternehmensaufgaben im Insolvenzrecht.
Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht –
Datum: 28. Mai 2025