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TermSolutions GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung – Amtsgericht Duisburg erlässt Sicherungsmaßnahmen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 620 IN 950/25

Duisburg, 28. Mai 2025 – Im Zuge wirtschaftlicher Schwierigkeiten hat das Amtsgericht Duisburg im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der TermSolutions GmbH, ansässig in der Bismarckstraße 142, 47057 Duisburg, den Schutz des Unternehmensvermögens angeordnet. Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister unter der Nummer HRB 36177, wird gesetzlich durch Geschäftsführerin Dr. Rachel Herwartz, wohnhaft Dantestraße 17a, 41542 Dormagen, vertreten.

Am 28. Mai 2025 um 12:31 Uhr trat der gerichtliche Beschluss in Kraft, mit dem die vorläufige Insolvenzverwaltung nach §§ 21, 22 InsO angeordnet wurde. Ziel der Maßnahme ist es, die verbliebenen Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und eine etwaige Zerschlagung ohne gerichtliche Kontrolle zu verhindern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Philosophenweg 51, 47051 Duisburg, bestellt. Ab sofort obliegt es ihm, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu prüfen und sämtliche Vermögensbewegungen zu überwachen. Die Anordnung umfasst folgende zentrale Maßnahmen:

  • Verfügungssperre: Die TermSolutions GmbH darf über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Dies betrifft insbesondere Vermögensgegenstände sowie Zahlungs- und Forderungsbewegungen.

  • Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Drittschuldner, also Kunden oder Vertragspartner, dürfen keine Zahlungen mehr direkt an die Schuldnerin leisten. Stattdessen sind alle Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.

  • Einziehung von Forderungen: Dr. Henneke wurde dazu ermächtigt, sämtliche Bankguthaben sowie offene Forderungen einzuziehen. Auch neu eingehende Gelder sind durch ihn entgegenzunehmen und zu sichern.

  • Drittschuldnerpflicht: Geschäftspartner werden aufgefordert, künftig nur unter Berücksichtigung dieser Anordnung zu leisten, da andernfalls die Zahlung nicht schuldbefreiend wirkt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Anordnung dient dem Schutz der Gläubiger und soll verhindern, dass durch unkontrollierte Verfügungen weitere wirtschaftliche Nachteile entstehen. Ob das Unternehmen saniert oder zerschlagen wird, hängt von der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Lage und den Prüfungsergebnissen des vorläufigen Verwalters ab.

Amtsgericht Duisburg – Insolvenzgericht –
Datum: 28. Mai 2025

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