Aktenzeichen: 3613 IN 3626/25
Im Zuge eines Insolvenzantrags über das Vermögen der MBL Akustikgeräte GmbH & Co. KG, mit Sitz am Kurfürstendamm 182, 10707 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht am 27. Mai 2025 um 14:40 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO angeordnet. Das Unternehmen wird im Handelsregister Charlottenburg unter HRA 41350 geführt und ist durch seine persönlich haftende Gesellschafterin, die MBL Beteiligungs-GmbH, vertreten.
Ziel der gerichtlichen Anordnung ist es, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, bis über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden ist.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Frank Brachwitz, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, bestellt. Er übernimmt ab sofort die Kontrolle über die wirtschaftlichen Vorgänge der Schuldnerin.
Die wesentlichen Anordnungen des Gerichts:
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Zwangsvollstreckungen, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen, sind – mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände – untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen werden eingestellt.
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Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Auch das Einziehen von Außenständen durch die Schuldnerin ist untersagt.
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Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
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Er wird ermächtigt,
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Bankguthaben und Forderungen einzuziehen,
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Gelder und Schecks entgegenzunehmen,
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ein Insolvenzsonderkonto zur Sicherung der künftigen Masse zu führen (gemäß BGH-Urteil vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18).
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Drittschuldnern – also Kunden oder anderen Zahlungspflichtigen – ist es untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie müssen Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Verwalter richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Der Verwalter wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an alle Drittschuldner beauftragt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
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Der Verwalter ist berechtigt,
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die Geschäftsräume der Schuldnerin einschließlich Nebenräume zu betreten,
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Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und diese herausverlangen zu können,
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alle notwendigen Auskünfte zur Sicherung der Masse und Aufklärung der Vermögensverhältnisse einzuholen.
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Er ist außerdem befugt, Auskünfte bei Dritten wie Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen sowie Grundbücher einzusehen, sofern Eintragungen zur Schuldnerin vorliegen.
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Zusätzlich wird der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger beauftragt, um zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund besteht und ob ausreichend Mittel vorhanden sind, um die Verfahrenskosten im Falle der Eröffnung zu decken.
Die Ausfertigung des Beschlusses gilt als Bestellungsnachweis des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Hinweis zur Veröffentlichung:
Die öffentliche Bekanntmachung dieser Sicherungsmaßnahmen erfolgt im elektronischen Informationssystem der Justiz. Sie bleibt dort bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung gespeichert und wird spätestens sechs Monate nach Beendigung gelöscht (§ 3 InsOBekV).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt (§ 9 InsO).
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll einzureichen beim:
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Auch eine Einreichung bei einem beliebigen Amtsgericht ist möglich, maßgeblich ist jedoch der fristgerechte Eingang in Charlottenburg.
Die Beschwerde muss unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie kann auch von Gläubigern oder der Schuldnerin selbst erhoben werden, etwa wenn die internationale Zuständigkeit angezweifelt wird (Art. 5 Abs. 1 EU-VO 2015/848).
Elektronische Einreichung:
Eine einfache E-Mail genügt nicht. Rechtsbehelfe müssen mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht oder über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. EGVP) übermittelt werden. Weitere Informationen finden sich unter www.justiz.de und in der ERVV.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 27. Mai 2025
He was not a real entrepreneur. He just wanted to get rid of the company without doing anything by himself. I feel sorry for a great company outstanding products. And I am pissed about the previous owner.