Aktenzeichen: 14 IN 91/25
Im laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Auto & Reifen Service Termer GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Industriestraße 16, 65582 Diez, ist am 28. Mai 2025 um 09:45 Uhr durch das Amtsgericht Montabaur eine bedeutende Entscheidung gefallen: Es wurde ein allgemeines Verfügungsverbot über das Vermögen der Gesellschaft erlassen.
Die Auto & Reifen Service Termer GmbH & Co. KG wird vertreten durch die Krüger’s CarCity Verwaltungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer Herr Vadim Krüger ist. Die GmbH fungiert zugleich als persönlich haftender Gesellschafter. Herr Krüger tritt darüber hinaus auch als Kommanditist der Gesellschaft in Erscheinung und ist wohnhaft in 56368 Katzenelnbogen.
Mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts wird der Antragsgegnerin jede Verfügung über ihr Vermögen untersagt. Ziel dieser Maßnahme ist es, eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung sicherzustellen und zu verhindern, dass Vermögenswerte unrechtmäßig verschoben oder Gläubiger benachteiligt werden. Infolge dieser Anordnung sind nun sämtliche Schuldner der Auto & Reifen Service Termer GmbH & Co. KG aufgefordert, Leistungen ausschließlich unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu erbringen. Dies regelt § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO).
Der vollständige Beschluss kann von Beteiligten und Interessierten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Montabaur eingesehen werden.
Rechtliche Möglichkeiten zur Anfechtung
Die Antragsgegnerin hat das Recht, gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde einzulegen. Auch Gläubiger können sich auf dieses Rechtsmittel berufen, insbesondere wenn die internationale Zuständigkeit des Gerichts nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 bestritten werden soll.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen. Sie beginnt entweder mit der persönlichen Zustellung des Beschlusses oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach dessen Veröffentlichung. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur – Insolvenzgericht, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, einzureichen, wahlweise schriftlich über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach oder mündlich zur Niederschrift bei jeder Geschäftsstelle eines deutschen Amtsgerichts.
Die Beschwerdeschrift muss eindeutig den angefochtenen Beschluss bezeichnen sowie erklären, dass gegen diesen Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Bei teilweiser Anfechtung ist der Umfang genau zu benennen. Es wird empfohlen, die Beschwerde mit einer Begründung zu versehen.
Hinweis zum Datenschutz
Die gerichtliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Verfahrens erfolgt auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie einschlägiger nationaler Datenschutzgesetze. Eine detaillierte Datenschutzerklärung ist auf der Website des Amtsgerichts Montabaur unter www.agmon.justiz.rlp.de einsehbar. Auf Wunsch kann diese Information auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
Amtsgericht Montabaur, den 28. Mai 2025