Aktenzeichen: 35 IN 85/25 – Amtsgericht Gifhorn
Am 28. Mai 2025 um 08:21 Uhr hat das Amtsgericht Gifhorn – Insolvenzgericht im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Marketing Service International GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Frehenbergstraße 36, 31241 Ilsede, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter HRB 209493, wird gesetzlich vertreten durch Geschäftsführerin Carina Blume, wohnhaft in Burgwedel.
Wesentliche Anordnungen des Gerichts:
Zur Sicherung des Unternehmensvermögens und zum Schutz der Gläubigerinteressen hat das Gericht folgende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) getroffen:
- Verfügungen der Antragstellerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
- Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Stefan Neugebauer
Thiestraße 1, 38226 Salzgitter
Tel.: 05341 / 86416-0
Fax: 05341 / 86416-99
E-Mail: inso@krisenmanager.de
Internet: www.rasz.de - Drittschuldner, also Schuldner der Antragstellerin, werden ausdrücklich aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zahlungen an die GmbH selbst können andernfalls keine schuldbefreiende Wirkung entfalten.
Ziel dieser Maßnahmen ist es, die noch vorhandenen Vermögenswerte der Gesellschaft bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu schützen und insbesondere Gläubigerbenachteiligungen zu verhindern.
Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn einsehbar.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese steht der Antragstellerin sowie den Gläubigern offen, insbesondere wenn nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit geltend gemacht werden soll.
Die Notfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit:
- der Zustellung,
- der Verkündung,
- oder – falls veröffentlicht – zwei Tage nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Die Beschwerde ist beim:
Amtsgericht Gifhorn
38516 Gifhorn
einzureichen. Sie kann auch zur Niederschrift bei jedem Amtsgericht erklärt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Gifhorn.
Die Beschwerdeschrift muss:
- den angefochtenen Beschluss genau bezeichnen,
- die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird,
- von der beschwerdeführenden Partei oder deren Bevollmächtigtem unterzeichnet sein.
Die Begründung der Beschwerde ist nicht zwingend, wird jedoch empfohlen.
Datenschutz:
Hinweise gemäß Art. 13 und 14 DSGVO zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Insolvenzverfahrens sowie zu Ihren Rechten finden Sie in der Datenschutzerklärung des Amtsgerichts Gifhorn. Auf Wunsch wird Ihnen diese auch postalisch zugesendet.
Amtsgericht Gifhorn – Insolvenzgericht, 28. Mai 2025