Aktenzeichen: 3604 IN 2406/25
Am 28. Mai 2025 um 12:30 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht im laufenden Verfahren zur Prüfung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Capital Bay Real Estate Management GmbH (Sachsendamm 4/5, 10829 Berlin) eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 211601 geführt und wird von Geschäftsführer Jörg Salden vertreten.
Die Maßnahme dient dazu, die wirtschaftliche Substanz des Unternehmens zu sichern, bis über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden ist.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus, Rankestraße 33, 10789 Berlin, bestellt.
Die wichtigsten Anordnungen des Gerichts im Überblick:
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Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügung, werden untersagt – ausgenommen hiervon sind lediglich unbewegliche Gegenstände. Bereits begonnene Maßnahmen werden ausgesetzt.
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Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin – insbesondere über Bankkonten und Außenstände – dürfen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Die Verwaltungshoheit über Bankkonten und Forderungen geht vollständig auf den Verwalter über.
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Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
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Bankguthaben und Forderungen einzuziehen,
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eingehende Zahlungen entgegenzunehmen,
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sowie ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten.
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Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem Verwalter Auskunft zu erteilen.
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Drittschuldnern – also Personen oder Unternehmen, die der Schuldnerin noch Geld schulden – ist es untersagt, weiterhin an die Schuldnerin zu zahlen. Zahlungen dürfen nur noch an den Insolvenzverwalter geleistet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Der Insolvenzverwalter ist beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und den Zustellungsnachweis zu führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
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Zur Sicherung der Insolvenzmasse darf der Verwalter
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die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten,
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Bücher und Geschäftsunterlagen einsehen und
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alle erforderlichen Auskünfte einholen, auch bei Dritten wie Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten oder Grundbuchämtern.
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Zusätzlich ist der vorläufige Verwalter beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Hinweis zur Veröffentlichung:
Diese Anordnung wird im elektronischen Informationssystem der Justiz veröffentlicht und dort mindestens für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 InsOBekV).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse:
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Verkündung des Beschlusses,
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Zustellung, oder
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öffentliche Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll bei einem Amtsgericht einzureichen. Maßgeblich ist jedoch der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg:
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben, die Entscheidung benennen und den Beschwerdewillen deutlich machen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.
Zusätzlich können Schuldner oder Gläubiger Beschwerde einlegen, wenn sie die internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 bestreiten möchten.
Elektronische Einreichung:
Eine einfache E-Mail genügt nicht. Elektronische Rechtsbehelfe müssen entweder
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mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder
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über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach – EGVP) übermittelt werden.
Weitere Informationen hierzu finden sich unter www.justiz.de sowie in der jeweils aktuellen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 28. Mai 2025