Aktenzeichen: 93 IN 28/25 – Amtsgericht Fulda
Am 28. Mai 2025 um 10:00 Uhr hat das Amtsgericht Fulda – Insolvenzgericht im Insolvenzantragsverfahren der AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen gegen die KN Wintergarten GmbH (vormals: Wiegrainer Weg 1, 36160 Dipperz; derzeit: Hauptstraße 93, 36129 Gersfeld) einschneidende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Insolvenzmasse angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister Fulda unter HRB 7721 geführt und wird vertreten durch Geschäftsführer Kurt Josef Benedikt Nüchter.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen des Vermögens und zum Schutz der Gläubiger bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung wurden folgende Maßnahmen beschlossen:
- Vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
- Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
Rechtsanwalt Thore Voß
BBORS Kreuznacht Rechtsanwälte
Bahnhofstraße 11, 36037 Fulda
Tel.: 0661 29190020 | Fax: 0661 29190050
E-Mail: fulda@bbors-kreuznacht.de - Verfügungen der KN Wintergarten GmbH sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam. Sie darf nicht mehr über Bankguthaben oder Forderungen verfügen.
- Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
- Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen,
- eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) zu verbuchen,
- ein Insolvenzsonderkonto einzurichten.
- Drittschuldnern wird jede Zahlung an die Schuldnerin untersagt. Leistungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Der Verwalter übernimmt die Zustellungen an die Schuldner der Antragsgegnerin (§ 8 Abs. 3 InsO, § 23 Abs. 1 InsO).
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, bereits begonnene Maßnahmen – soweit keine unbeweglichen Sachen betroffen sind – eingestellt.
- Der vorläufige Verwalter ist beauftragt,
a) das Vermögen zu sichern und zu erhalten,
b) den Geschäftsbetrieb – sofern nicht anders vom Gericht genehmigt – bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung fortzuführen,
c) zu prüfen, ob ausreichende Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind (§ 22 Abs. 1 InsO). - Der Verwalter ist berechtigt, die Geschäfts- und Wohnräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in sämtliche Unterlagen zu nehmen und notwendige Auskünfte einzuholen.
Verpflichtungen der Schuldnerin:
Die KN Wintergarten GmbH wird gemäß §§ 20, 97 InsO verpflichtet, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und folgende Verzeichnisse vorzulegen:
- ein Vermögensverzeichnis (Aktiva und Passiva, mit Zeitwerten und Fremdrechten),
- ein Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis (vollständige Adressen, Beträge, Forderungsgründe).
Die Richtigkeit dieser Angaben kann – falls vom Gericht verlangt – an Eides statt zu versichern sein (§ 98 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) wird ausdrücklich hingewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde einlegen. Die Frist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Ereignisse:
- Zustellung,
- Verkündung,
- oder öffentliche Bekanntmachung (maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis).
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei einem beliebigen Amtsgericht einzulegen, jedoch muss sie fristgerecht beim Amtsgericht Fulda eingehen:
Amtsgericht Fulda – Insolvenzgericht
Königstraße 38
36037 Fulda
Die Beschwerde muss von der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und den angefochtenen Beschluss genau bezeichnen. Sie kann auch elektronisch übermittelt werden – eine einfache E-Mail genügt nicht.
Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind zur elektronischen Einreichung verpflichtet. Nähere Hinweise zu den technischen Voraussetzungen finden sich unter www.justiz.de.
Amtsgericht Fulda – Insolvenzgericht, 28. Mai 2025
Seifert, Richter am Amtsgericht a.w.a.R.