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MBM Meyer Network Service GmbH: Gericht ordnet umfassende Kontrolle über das Unternehmensvermögen an

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3615 IN 3565/25

Berlin, 27. Mai 2025 – Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der MBM Meyer Network Service GmbH, mit Sitz in der Martin-Buber-Straße 25, 14163 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am heutigen Vormittag um 09:20 Uhr einschneidende Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse ergriffen. Die Gesellschaft, im Handelsregister unter HRB 101788 geführt und durch Geschäftsführerin Daniela Meyer vertreten, steht unter dem Verdacht der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Kern des Beschlusses: Vermögenskontrolle und Handlungsverbot

Ziel der Anordnung ist es, eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage zu verhindern, bevor über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens entschieden wird. Das Gericht hat daher folgende Maßnahmen getroffen:

1. Vollstreckungsstopp

Zwangsvollstreckungen – etwa durch Gläubiger oder per einstweiliger Verfügung – gegen das Unternehmen sind untersagt, ausgenommen bei unbeweglichem Vermögen. Bereits eingeleitete Vollstreckungen werden bis auf Weiteres ausgesetzt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Niklas Lütcke (Lennéstraße 7, 10785 Berlin) bestellt. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern, die laufenden Zahlungen zu überwachen und die Aussichten für eine Fortführung zu prüfen (§ 22 InsO).

Insbesondere ist Lütcke ermächtigt:

  • Forderungen und Bankguthaben einzuziehen,

  • eingehende Gelder entgegenzunehmen,

  • ein Insolvenzsonderkonto einzurichten und zu verwalten (gemäß BGH, Az. IX ZR 47/18),

  • die Geschäftsräume zu betreten und Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen,

  • Auskünfte bei Banken, Versicherungen, Behörden und Gerichten einzuholen,

  • Grundbuchdaten einzusehen, sofern sie relevante Eintragungen über die Schuldnerin enthalten.

3. Einziehungs- und Zahlungsverbote

Die Schuldnerin selbst darf keine Außenstände mehr einziehen, über Bankkonten nicht verfügen, und auch keine neuen finanziellen Verpflichtungen eingehen, ohne Zustimmung des Verwalters. Ebenso wird allen Drittschuldnern untersagt, weiterhin Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vorläufige Verwalter wurde auch beauftragt, die entsprechenden Zustellungen an die Drittschuldner zu übernehmen und hierüber Nachweis zu führen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Rechte und Pflichten der Schuldnerin

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassende Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, auf Verlangen Unterlagen herauszugeben und alle zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Rechtsmittel möglich

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung, Verkündung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) – maßgeblich ist das früheste dieser Ereignisse (§ 9 InsO).

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einzulegen, zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung benennen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch zulässig.

Fazit

Mit diesem Schritt hat das Insolvenzgericht Berlin der MBM Meyer Network Service GmbH sämtliche finanzielle Eigenständigkeit entzogen und die Kontrolle über das Vermögen dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Der Beschluss lässt erkennen, dass der Insolvenzgrund als wahrscheinlich gilt und ein geregelter Übergang in ein Hauptverfahren vorbereitet wird. Nun liegt es am vorläufigen Verwalter, die wirtschaftliche Lage zu bewerten und eine mögliche Fortführung des Unternehmens zu prüfen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 27. Mai 2025

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