Aktenzeichen: 105 IN 569/25
Karlsruhe, 26. Mai 2025 – Das Amtsgericht Karlsruhe hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der EMOVY GmbH, ansässig in der Durlacher Straße 23 in 76275 Ettlingen, eine umfassende vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin, im Handelsregister Mannheim unter HRB 740491 eingetragen, wird von Geschäftsführer Matthias Kerner vertreten. Ziel der gerichtlichen Maßnahmen ist es, das Unternehmensvermögen bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung abzusichern und eine ungeordnete Verwertung zu verhindern.
Kernpunkte des Beschlusses
Um das schuldnerische Vermögen vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren, hat das Gericht folgende zentrale Maßnahmen am 26. Mai 2025 um 16:10 Uhr angeordnet:
1. Zwangsvollstreckung untersagt
Vollstreckungsmaßnahmen – einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung – gegen die EMOVY GmbH sind grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Verfahren werden ausgesetzt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Olaf Spiekermann (Brinkmann & Partner, Mannheim) ernannt. Ihm obliegt es, das Vermögen zu sichern und zu prüfen, ob die Kosten des Verfahrens durch das vorhandene Vermögen gedeckt sind.
Spiekermann ist außerdem befugt:
-
sämtliche Forderungen der Schuldnerin (einschließlich Bankguthaben) einzuziehen,
-
Sonderkonten zu eröffnen und zu verwalten (gemäß geltender BGH-Rechtsprechung),
-
Masseverbindlichkeiten für die Kontoführung zu begründen,
-
die Schuldnerin hinsichtlich der Buchführung und Auskünfte zu kontrollieren und zu überwachen.
3. Verfügungsverbote und Vermögenssicherung
Die Schuldnerin verliert die Verfügungsmacht über Bankkonten und Außenstände. Diese Befugnis geht vollständig auf den vorläufigen Verwalter über. Banken sind verpflichtet, Auskünfte über alle Konten der Schuldnerin, inklusive Umsatzübersichten des laufenden und vorherigen Jahres, zu erteilen.
Zudem wird allen Schuldnern der EMOVY GmbH untersagt, weiterhin an das Unternehmen selbst zu leisten. Zahlungen dürfen nur noch direkt an den vorläufigen Verwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
4. Ermittlungs- und Prüfauftrag
Der Insolvenzverwalter ist befugt, die Betriebsräume der Schuldnerin zu betreten, Unterlagen einzusehen und Nachforschungen anzustellen. Die Geschäftsführung muss sämtliche verlangten Unterlagen herausgeben und aktiv zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse beitragen. Darüber hinaus wird er beauftragt, gutachterlich zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens Aussicht auf Erfolg hätte.
Veröffentlichung und Datenschutz
Die Anordnung wird im elektronischen Informationssystem veröffentlicht und bleibt dort bis zu sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme gespeichert (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss kann die EMOVY GmbH – ebenso wie ihre Gläubiger bei Rüge der internationalen Zuständigkeit – innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Diese ist beim Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzureichen.
Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, was zuerst eintritt. Die Beschwerde muss unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung klar benennen.
Fazit
Mit dem heutigen Beschluss ist die EMOVY GmbH faktisch unter die Kontrolle des vorläufigen Insolvenzverwalters gestellt worden. Die weitreichenden Maßnahmen zeigen, dass das Insolvenzgericht die Lage des Unternehmens als akut einschätzt und den Schutz der Gläubigerinteressen in den Vordergrund stellt. Ob das Unternehmen saniert werden kann oder ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird, hängt nun von den nächsten Wochen und der Prüfung durch den Sachverständigen ab.
Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht
Karlsruhe, 26. Mai 2025