Dark Mode Light Mode

CC Projekt Hamburg GmbH & Co. KG unter vorläufiger Insolvenzverwaltung gestellt

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3610 IN 3520/25

Berlin, 26. Mai 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat um 14:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der CC Projekt Hamburg GmbH & Co. KG angeordnet. Die in Hamburg ansässige Gesellschaft mit Sitz Oberwerder Damm 2–6, 20539 Hamburg, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 127881 eingetragen. Vertreten wird sie durch die persönlich haftende Gesellschafterin CC Verwaltung Hamburg GmbH, geführt von den Geschäftsführern Erik Zerna und Katrin Freitag.

Hintergrund der Maßnahme

Die gerichtliche Anordnung erfolgt zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Damit wird ein geordneter Übergang ins Hauptverfahren vorbereitet und sichergestellt, dass keine Einzelgläubiger bevorzugt oder Vermögenswerte entzogen werden.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin, bestellt. Ihm obliegt es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, zu überwachen und eine wirtschaftliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

Er ist insbesondere ermächtigt:

  • Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen,
  • eingehende Zahlungen entgegenzunehmen,
  • Insolvenzsonderkonten nach BGH-Rechtsprechung zu eröffnen und zu führen,
  • Auskünfte bei Banken einzuholen,
  • und die Finanzlage der Schuldnerin zu analysieren, insbesondere im Hinblick auf die Kostendeckung des Verfahrens (§ 22 InsO).

Weitere Maßnahmen zur Vermögenssicherung

  • Verfügungsverbot:
    Die CC Projekt Hamburg GmbH & Co. KG darf über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Das betrifft auch die Einziehung von Außenständen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  • Zwangsvollstreckungsstopp:
    Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – auch einstweilige Verfügungen oder Arrest – werden mit sofortiger Wirkung untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  • Zahlungsverbote an die Schuldnerin:
    Drittschuldner – also Kunden oder Vertragspartner – dürfen nicht mehr an die Schuldnerin selbst zahlen, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Zuwiderhandlungen können rechtliche Folgen haben.
  • Zugangsrechte des Verwalters:
    Der Insolvenzverwalter ist befugt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Unterlagen einzusehen und alle notwendigen Informationen zur Vermögenssituation zu beschaffen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, ihn umfassend zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen.

Veröffentlichung und Rechtsmittel

Der Beschluss wurde elektronisch veröffentlicht und bleibt bis zu sechs Monate nach Aufhebung oder Abschluss des Verfahrens im Bekanntmachungssystem gespeichert (§ 3 InsOBekV).

Beschwerdemöglichkeit:

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

eingereicht werden – schriftlich oder zur Niederschrift bei jeder Geschäftsstelle eines Amtsgerichts. Die Frist beginnt mit der ersten wirksamen Bekanntgabe (Verkündung, Zustellung oder Online-Veröffentlichung).

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerdeschrift muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird.

Auch elektronische Rechtsbehelfe sind möglich – nicht per einfacher E-Mail, sondern nur über gesicherte Übermittlungswege oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 130a ZPO, ERVV).

Fazit

Die CC Projekt Hamburg GmbH & Co. KG steht ab sofort unter Aufsicht eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Verfügungsgewalt über das Unternehmensvermögen liegt nun bei Dr. Florian Linkert, der die finanzielle Lage klären und die Weichen für eine mögliche Fortführung oder Abwicklung stellen wird. Das Insolvenzgericht hat mit diesem Beschluss klare Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger und zur Sicherung der Insolvenzmasse getroffen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 26. Mai 2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Frankreich vor historischem Sterbehilfevotum – Nationalversammlung stimmt über Gesetzesreform ab

Next Post

Insolvenzverfahren gegen Dialogue Social Enterprise GmbH eröffnet – vorläufige Kontrolle durch Insolvenzverwalter angeordnet