Aktenzeichen: 55 IN 39/25
Hildesheim, 27. Mai 2025 – Das Amtsgericht Hildesheim hat im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Wert-Investition Wohnanlage Osterstraße Hildesheim GmbH um 09:36 Uhr die vorläufige Verwaltung des Unternehmensvermögens angeordnet. Damit wird das Unternehmen, geführt von Geschäftsführer Werner Ströer mit Sitz in Sarstedt, unter gerichtliche Kontrolle gestellt, um die Masse zu sichern und Gläubigerinteressen zu wahren.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter HRB 205221 eingetragen. Der Geschäftsführer, wohnhaft in der Gerhart-Hauptmann-Straße 10, 31137 Hildesheim, steht im Mittelpunkt der wirtschaftlichen Verantwortung und unterliegt nun enger Aufsicht.
Kernpunkte des Beschlusses
Verfügungseinschränkungen
Verfügungen der Antragstellerin – das heißt jede Art der Vermögensverwendung oder rechtlichen Verpflichtung – sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Maßnahme stellt sicher, dass keine weiteren Nachteile für die Gläubiger eintreten (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jens Wilhelm V, Kanzlei Wilhelm & Kollegen, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, bestellt. Er ist ab sofort zuständig für:
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die Sicherung und Überwachung des Vermögens,
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die Prüfung einer möglichen Fortführung des Unternehmens,
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die Organisation der weiteren Schritte im Insolvenzverfahren.
Kontakt:
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Telefon: 0511-6968460
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Fax: 0511-69684679
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E-Mail: kanzlei@Wilhelm-Kollegen.de
Aufforderung an Drittschuldner
Alle Schuldner der Antragstellerin – darunter z. B. Mieter, Vertragspartner oder Kunden – sind verpflichtet, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Zahlungen dürfen nicht mehr an die Gesellschaft selbst, sondern müssen an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Andernfalls riskieren sie, ihre Schuld nicht rechtswirksam zu tilgen.
Rechtsmittel möglich
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses – wobei das frühere Ereignis maßgeblich ist.
Die Beschwerde ist:
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schriftlich einzureichen oder
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zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären.
Sie muss unterzeichnet sein und die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung ist nicht zwingend, aber dringend empfohlen.
Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie die internationale Zuständigkeit des Gerichts infrage stellen (gemäß Art. 5 Abs. 1 EU-Verordnung 2015/848).
Datenschutzhinweis
Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 DSGVO sind abrufbar unter:
www.amtsgericht-hildesheim.niedersachsen.de.
Auf Wunsch kann die Datenschutzerklärung auch zugesendet werden.
Fazit:
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über die Wert-Investition Wohnanlage Osterstraße Hildesheim GmbH ist ein bedeutsamer Schritt zur ordnungsgemäßen Abwicklung oder Sanierung des Unternehmens eingeleitet worden. Die nächsten Wochen werden zeigen, ob eine Fortführung wirtschaftlich tragfähig ist – oder ob eine reguläre Insolvenz eröffnet werden muss.
Amtsgericht Hildesheim – Insolvenzgericht
Hildesheim, 27. Mai 2025