Aktenzeichen: 82 IN 47/24 – Amtsgericht Münster
Mit Beschluss vom 16. Mai 2025 hat das Amtsgericht Münster – Insolvenzgericht den Insolvenzantrag einer Gläubigerin gegen die 3L Immobilien Verwaltungs GmbH mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Goldstraße 66, 48147 Münster, wird im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 18098 geführt und von Geschäftsführer Michael Roß, wohnhaft in Telgte, vertreten.
Hintergrund der Entscheidung
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war am 12. Juni 2024 beim Amtsgericht eingegangen und wurde auf eine Forderung einer Gläubigerin hin gestellt. Nach eingehender Prüfung stellte das Gericht jedoch fest, dass nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Die Entscheidung erfolgte auf Grundlage von § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO).
Diese Vorschrift ermöglicht es dem Gericht, den Antrag abzulehnen, wenn bereits die Verfahrenskosten – insbesondere die Vergütung eines Insolvenzverwalters – nicht gedeckt werden können.
Konsequenzen für Gläubiger
Die Abweisung mangels Masse bedeutet:
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Kein Insolvenzverfahren wird eröffnet.
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Es erfolgt keine Gläubigerbefriedigung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens.
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Die Gläubiger können ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle anmelden, da eine solche gar nicht entsteht.
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Forderungen bleiben ungesichert, und eine individuelle Durchsetzung ist nur noch außerhalb eines Insolvenzverfahrens – etwa auf zivilrechtlichem Wege – möglich.
Bedeutung für die Gesellschaft
Für die 3L Immobilien Verwaltungs GmbH ist der Beschluss faktisch ein wirtschaftlicher Schlusspunkt. Sie gilt als insolvenzunfähig, weil sie zahlungsunfähig, aber zugleich vermögenslos ist. In der Praxis führt dies häufig zu:
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einer Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister,
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Unmöglichkeit der weiteren Geschäftstätigkeit,
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und unter Umständen zu Haftungsfragen für den Geschäftsführer, etwa im Fall einer nicht rechtzeitig gestellten Insolvenzanzeige (§ 15a InsO).
Fazit
Der Abweisungsbeschluss zeigt erneut die rechtliche Realität vieler wirtschaftlich bereits völlig entleerter Gesellschaften: Wenn nichts mehr da ist, kann auch nichts mehr verteilt werden. Das Verfahren gegen die 3L Immobilien Verwaltungs GmbH wird damit nicht eröffnet, und Gläubiger bleiben unbefriedigt zurück.
Ob zivilrechtliche Schritte gegen verantwortliche Organe infrage kommen – etwa bei Insolvenzverschleppung – hängt vom Einzelfall und der Beweislage ab. Der gerichtliche Beschluss ist ein klarer Hinweis auf die beendete wirtschaftliche Existenz der GmbH.