Aktenzeichen: 71 IN 84/25 – Amtsgericht Pinneberg
Mit Beschluss vom 14. Mai 2025 hat das Amtsgericht Pinneberg – Insolvenzgericht den Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Rasmussen Consulting KG, mit Sitz in der Heinrich-Loose-Straße 55a, 25451 Quickborn, mangels Masse abgewiesen.
Die Kommanditgesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter der Nummer HRA 9867 PI eingetragen und wird vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Jannik Rasmussen.
Hintergrund der Entscheidung
Der Antrag wurde von einer Gläubigerin gestellt, die die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Schuldnerin geltend gemacht hatte. Nach Prüfung der Vermögensverhältnisse stellte das Insolvenzgericht jedoch fest, dass das Unternehmen über kein ausreichend verwertbares Vermögen verfügt, um selbst die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Damit liegt der klassische Fall einer Abweisung gemäß § 26 Abs. 1 InsO (Insolvenzordnung) vor.
Folgen der Abweisung
Die wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen dieser Entscheidung sind gravierend:
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Es wird kein Insolvenzverfahren eröffnet.
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Die Gläubiger erhalten keine Möglichkeit, ihre Forderungen im Rahmen eines geordneten Verfahrens anzumelden.
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Eine Verteilung der Vermögensmasse findet mangels Masse nicht statt.
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Die Schuldnerin bleibt rechtlich bestehen, ist jedoch faktisch handlungsunfähig.
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Die Entscheidung kann auf eine bevorstehende oder spätere Löschung aus dem Handelsregister hinauslaufen, sofern keine Reaktivierung durch Kapitalzufuhr erfolgt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
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Frist: zwei Wochen
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Zuständiges Gericht:
Amtsgericht Pinneberg – Außenstelle,
Osterbrooksweg 42 + 44, 22869 Schenefeld -
Die Frist beginnt mit der Zustellung, Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt (§ 9 InsO).
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzureichen und von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung des Rechtsmittels enthalten.
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben.
Elektronischer Rechtsverkehr
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, sofern sie mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (z. B. EGVP). Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Weitere Hinweise bietet die Website www.justiz.de sowie die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Fazit
Die Abweisung des Insolvenzantrags gegen die Rasmussen Consulting KG markiert das faktische Ende der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft – zumindest in ihrer bisherigen Form. Für die antragstellende Gläubigerin und mögliche weitere Gläubiger ist dies mit einem völligen Forderungsausfall verbunden.
Ein Insolvenzverfahren hätte womöglich eine geordnete Abwicklung und zumindest anteilige Gläubigerbefriedigung ermöglicht. Dass nicht einmal die Verfahrenskosten gedeckt werden können, unterstreicht die Aussichtslosigkeit der Vermögenssituation der Schuldnerin.