Dark Mode Light Mode

Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Glanzprofi-Lahnstein GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 503 IN 46/25 – Amtsgericht Düsseldorf

Am 20. Mai 2025 um 10:15 Uhr hat das Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren über das Vermögen der Glanzprofi-Lahnstein GmbH die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung getroffen. Das Unternehmen mit Sitz in der Hans-Böckler-Straße 62, 40764 Langenfeld (Rheinland) ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 85386 eingetragen und wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralf Pflitsch.

Der Antrag auf Insolvenzeröffnung wurde von der Schuldnerin selbst gestellt. Ziel der nun angeordneten Maßnahmen ist es, das vorhandene Vermögen zu sichern und eine geordnete Grundlage für die Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens zu schaffen.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Gericht den erfahrenen Rechtsanwalt Dr. Wolf-R. von der Fecht aus Düsseldorf bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Kaiserswerther Straße 253, 40474 Düsseldorf.

Dr. von der Fecht übernimmt fortan die Überwachung und Kontrolle der Vermögensverwaltung der Glanzprofi-Lahnstein GmbH. Ihm obliegt es, Maßnahmen zu ergreifen, die einer möglichen Schmälerung der Insolvenzmasse entgegenwirken und die Interessen der Gläubiger wahren.

Einschränkung der Verfügungsgewalt und Schutzmaßnahmen

Mit der Anordnung wurden der Schuldnerin weitreichende Beschränkungen auferlegt:

  • Verfügungen über das eigene Vermögen dürfen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

  • Drittschuldnern – also Kunden oder Vertragspartnern mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Glanzprofi-Lahnstein GmbH – ist es untersagt, weiterhin an das Unternehmen zu zahlen. Zahlungen sind ab sofort ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Zusätzlich wurde ein Vollstreckungsverbot verhängt:

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen, sind – mit Ausnahme unbeweglicher Gegenstände – untersagt.

  • Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bedeutung der Maßnahme und Ausblick

Die vorläufige Insolvenzverwaltung markiert einen entscheidenden Wendepunkt für die Glanzprofi-Lahnstein GmbH. Das Unternehmen, tätig im Bereich Gebäudereinigung und Serviceleistungen, sieht sich nun mit der strukturellen Prüfung seiner wirtschaftlichen Grundlagen konfrontiert.

In den kommenden Wochen wird Dr. von der Fecht untersuchen, ob die Voraussetzungen für die formelle Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben sind und welche Perspektiven – etwa eine Sanierung oder geordnete Liquidation – möglich sind.

Für Gläubiger, Mitarbeitende und Geschäftspartner beginnt nun eine Phase der Unsicherheit, aber auch der möglichen Stabilisierung durch geregelte gerichtliche Aufsicht.

Die nächsten Schritte werden zeigen, ob ein Fortbestand des Unternehmens unter insolvenzrechtlichem Schutz realisierbar ist oder ob ein endgültiger Rückzug aus dem Markt bevorsteht.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

40 Jahre Ozonloch – eine Umweltkrise mit Hoffnungsschimme

Next Post

Katerstimmung in der Branche: Gastgewerbe verzeichnet realen Umsatzrückgang im ersten Quartal