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Insolvenzantrag gegen PK Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH mangels Masse abgewiesen
Insolvenzgericht weist Antrag der RPLPFS UG mangels Masse ab

Insolvenzantrag gegen PK Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH mangels Masse abgewiesen

Das Insolvenzgericht Frankfurt am Main hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PK Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH abgewiesen. Nach der amtlichen Bekanntmachung erfolgte die Abweisung am 1. Oktober 2026 mangels Masse. Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht genügend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Betroffen ist die PK Vermögensverwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main. Als zuletzt bekannte Anschrift wurde die Neue Mainzer Straße 75, 60311 Frankfurt am Main genannt. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 120057 eingetragen.

Was die Abweisung mangels Masse bedeutet

Wird ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, stellt das Gericht fest, dass das vorhandene Vermögen des Unternehmens nicht ausreicht, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. In einem solchen Fall wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Für Gläubiger bedeutet dies, dass eine geordnete Abwicklung im Insolvenzverfahren ausbleibt und Forderungen auf anderem Wege verfolgt werden müssen.

Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung. Dieser Paragraf sieht vor, dass ein Insolvenzantrag abgewiesen werden kann, wenn die vorhandene Masse nicht einmal die Kosten des Verfahrens deckt.

Angaben zum Verfahren

Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 810 IN 1882/25 P-82- geführt. In der Bekanntmachung wird zudem Peter-Josef Alfred Königstein als Geschäftsführer genannt. Sein Aufenthaltsort war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unbekannt.

Folgen für das Unternehmen

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags ist das Unternehmen nicht in ein reguläres Insolvenzverfahren überführt worden. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sämtliche rechtlichen oder wirtschaftlichen Probleme beendet sind. Vielmehr kann eine solche Entscheidung ein Hinweis darauf sein, dass die finanzielle Situation des Unternehmens besonders angespannt ist und keine ausreichenden Mittel für ein Insolvenzverfahren vorhanden sind.

Für Geschäftspartner, Gläubiger und weitere Beteiligte ist die Entscheidung ein wichtiger Hinweis auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Ob und in welchem Umfang Forderungen noch durchgesetzt werden können, hängt von den tatsächlichen Vermögensverhältnissen und möglichen weiteren rechtlichen Schritten ab.

Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 7. Oktober 2026. Grundlage dieser Meldung sind die Angaben des Insolvenzgerichts Frankfurt am Main.

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