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Vertigo Media AG: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Insolvenzantrag ohne wirtschaftliche Grundlage

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat den Antrag der Vertigo Media AG auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass nicht genügend Vermögenswerte vorhanden sind, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Die Gesellschaft mit Sitz in Ludwigsburg ist im Register des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 207254 eingetragen.

Betroffen von der Entscheidung ist die Vertigo Media AG mit Geschäftsanschrift in der Königsallee 43 in 71638 Ludwigsburg. Das Unternehmen hatte selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Als gesetzliche Vertreter werden in der Bekanntmachung Daniel Bargostavan und Daniel Bargostavan genannt.

Gericht hebt vorherige Entscheidung auf

Nach der amtlichen Bekanntmachung wurde der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 23.09.2026 stattgegeben. In der Folge hob das Gericht den Beschluss vom 09.09.2026 auf. Dennoch blieb es bei der entscheidenden rechtlichen Bewertung: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen.

Eine solche Abweisung bedeutet, dass zwar ein Insolvenzgrund vorliegen kann, jedoch keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um ein geordnetes Verfahren durchzuführen. Für Gläubiger ist das regelmäßig ein ungünstiges Signal, weil eine Verwertung des vorhandenen Vermögens zur Befriedigung von Forderungen nicht mehr im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfolgt.

Bedeutung der Abweisung mangels Masse

Die Abweisung mangels Masse ist keine inhaltliche Entlastung des Unternehmens, sondern Ausdruck fehlender finanzieller Mittel. Das Insolvenzgericht stellt damit fest, dass selbst die Verfahrenskosten nicht gedeckt wären. Für die Vertigo Media AG ist diese Entscheidung ein schwerer Einschnitt, weil der Versuch, die wirtschaftliche Lage im Insolvenzverfahren zu ordnen, damit gescheitert ist.

Die Veröffentlichung erfolgte am 07.10.2026 unter dem Aktenzeichen 2 IN 510/26. Mit der amtlichen Bekanntmachung wird das Verfahren öffentlich dokumentiert und für Gläubiger, Geschäftspartner und weitere Beteiligte nachvollziehbar gemacht.

Ausblick für die Gesellschaft

Für die Vertigo Media AG dürfte die Entscheidung erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Ob und in welcher Form das Unternehmen seine Tätigkeit fortsetzen kann, hängt nun von den tatsächlichen Vermögensverhältnissen und möglichen weiteren rechtlichen Schritten ab. Mit der Abweisung mangels Masse ist der Spielraum für eine reguläre insolvenzrechtliche Sanierung jedoch stark eingeschränkt.

Die Entwicklung zeigt, dass die Gesellschaft ihre finanzielle Handlungsfähigkeit nicht mehr in ausreichendem Maß sichern konnte. Die Entscheidung des Gerichts markiert damit einen weiteren kritischen Punkt in der Unternehmensgeschichte der Vertigo Media AG.

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