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Lanz Bau GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 70 IN 319/22 – Amtsgericht Hanau

Mit Beschluss vom 20. März 2025 hat das Amtsgericht Hanau – Insolvenzgericht den Insolvenzantrag über das Vermögen der Lanz Bau GmbH, ansässig Am Bootshafen 4, 63477 Maintal, abgewiesen. Die Gesellschaft, im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 97376 geführt, wurde durch ihren Geschäftsführer Sava Cupeljic, wohnhaft in Offenbach am Main, vertreten.

Die Abweisung des Insolvenzantrags erfolgte gemäß § 26 Abs. 1 InsO aufgrund eines tragischen, aber im Insolvenzverfahren nicht ungewöhnlichen Grundes: mangelnde Masse – das heißt, es war nicht einmal genügend Vermögen vorhanden, um die Verfahrenskosten zu decken.

Aufhebung der vorläufigen Maßnahmen

Die im Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag am 04. September 2024 angeordneten Verfügungsbeschränkungen sowie die Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung sind mit dem Beschluss vom 20. März 2025 aufgehoben worden. Damit endet auch die Kontrolle und Sicherungsaufsicht, die bis zu diesem Zeitpunkt zur Sicherung etwaiger Restwerte bestanden hatte.

Für Gläubiger bedeutet dieser Schritt eine ernüchternde Nachricht: Keine Masse – keine Quote. Die Hoffnung, im Rahmen des Insolvenzverfahrens wenigstens eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen zu erreichen, ist damit endgültig zunichte gemacht.

Einsicht und Rechtsmittel

Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hanau zur Einsicht verfügbar.

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind sowohl der Antragsteller als auch die Schuldnerin, sofern sie sich durch die Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau, einzulegen. Die Frist beginnt entweder mit der Zustellung oder mit der öffentlichen Bekanntmachung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt (§ 9 InsO).

Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden. Sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigtem zu unterzeichnen und muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, ist der Umfang der Anfechtung genau zu bezeichnen.

Bedeutung des Verfahrensausgangs

Mit der Abweisung mangels Masse endet das Verfahren, bevor es überhaupt eröffnet wurde – ein Schicksal, das besonders kleinere Unternehmen oder wirtschaftlich bereits völlig ausgezehrte Gesellschaften betrifft. Die Lanz Bau GmbH ist damit de facto handlungsunfähig und steht nun vor der wahrscheinlichen Löschung aus dem Handelsregister, sofern keine anderweitige Reaktivierung oder Kapitalzufuhr erfolgt.

Für Gläubiger bleibt in solchen Fällen nur noch der Weg über zivilrechtliche Maßnahmen gegen mögliche persönlich haftende Verantwortliche – etwa bei Anhaltspunkten für Insolvenzverschleppung oder sittenwidriges Verhalten – sofern solche überhaupt vorliegen.

Die juristische Konsequenz ist eindeutig, der wirtschaftliche Schaden bleibt.

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