Aktenzeichen: 67b IN 73/25
Am 16. Mai 2025 um 10:16 Uhr hat das Amtsgericht Hamburg im laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren einen bedeutenden Schritt zur Sicherung des Vermögens der Fast M. M. GmbH eingeleitet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 176313 eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der Farnhornstieg 1, 22525 Hamburg wird gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Seyfullah Atar. Unternehmensgegenstand ist die Durchführung von Kurierfahrten und Transporten bis 3,5 Tonnen.
Gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Finn Peters mit Kanzleisitz in der Großen Elbstraße 45, 22767 Hamburg bestellt. Ihm obliegt es nun, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, zu überwachen und dessen geordnete Verwaltung sicherzustellen.
Die gerichtliche Anordnung umfasst folgende zentrale Maßnahmen:
- Verfügungsbeschränkung: Die Schuldnerin darf ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Ohne diese Zustimmung sind Verfügungen unwirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
- Zahlungsverbot an die Schuldnerin: Allen Schuldnern der Fast M. M. GmbH – sogenannten Drittschuldnern – ist es untersagt, Zahlungen direkt an das Unternehmen zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden daher aufgefordert, ausschließlich unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungen: Darüber hinaus hat das Gericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen – untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Gläubiger und der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Substanz des Unternehmens, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird. Sie ermöglichen es dem vorläufigen Insolvenzverwalter, die finanzielle Lage objektiv zu prüfen und eine mögliche Sanierung oder geordnete Abwicklung vorzubereiten.
Amtsgericht Hamburg, 16. Mai 2025