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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der KWR Baurealisierungs GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 8 IN 69/25

Mit Beschluss vom 23. April 2025 hat das Amtsgericht Mühlhausen – Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der KWR Baurealisierungs GmbH angeordnet. Das Unternehmen mit Sitz in der Über dem Karrenweg 2, 37339 Kirchworbis ist im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter der Nummer HRB 402412 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Herrn Joachim Rittmeyer vertreten.

Der Insolvenzantrag wurde durch die Schuldnerin selbst gestellt, mit dem Ziel, ein gerichtliches Verfahren zur Prüfung der wirtschaftlichen Lage einzuleiten und gegebenenfalls eine Sanierung oder geregelte Abwicklung des Unternehmens herbeizuführen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel, Lindenbühl 24, 99974 Mühlhausen, bestellt. Für Rückfragen ist er unter der Telefonnummer 03601 81840, per Fax an 03601 818419, oder per E-Mail an info@staufenbiel-rae.de erreichbar.

Inhalt und Bedeutung des Beschlusses:

Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung mit dem Ziel eingerichtet, nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt dabei eine überwachende Funktion. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und zu erhalten, bis das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet.

Zu den typischen Befugnissen eines vorläufigen Insolvenzverwalters in dieser Konstellation gehören unter anderem:

  • die Überwachung finanzieller Transaktionen,

  • die Prüfung, ob die Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen (§ 22 Abs. 1 InsO),

  • und die Einschätzung, ob Fortführungsmöglichkeiten für das Unternehmen bestehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Zuständiges Beschwerdegericht:
Amtsgericht Mühlhausen
Untermarkt 17
99974 Mühlhausen/Thüringen

Frist:
Die Notfrist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten Eintritt von Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Erfolgt die Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, gilt sie zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Form:
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mühlhausen oder eines anderen Amtsgerichts erklärt werden. Für die Fristwahrung ist entscheidend, dass die Erklärung rechtzeitig beim Amtsgericht Mühlhausen eingeht. Die Mitwirkung eines Anwalts ist nicht zwingend erforderlich.

Die Beschwerde muss:

  • von der beschwerdeführenden Partei oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sein,

  • die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten,

  • sowie die ausdrückliche Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

Hinweise zur elektronischen Einreichung:

Einreichungen per einfacher E-Mail sind nicht zulässig.
Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen ihre Rechtsbehelfe als elektronisches Dokument übermitteln. Diese müssen:

  1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder

  2. über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, ERVV).

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:
www.justiz.de

Amtsgericht Mühlhausen – Insolvenzgericht, 23. April 2025

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