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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der KWK Leasing und Factoring GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1 IN 338/25

Am 16. Mai 2025 um 12:30 Uhr hat das Amtsgericht Pforzheim – Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der KWK Leasing und Factoring GmbH, mit Sitz in der Hermann-Hesse-Straße 76, 75223 Niefern-Öschelbronn, weitreichende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 361453 eingetragene Gesellschaft wird vertreten durch Geschäftsführer Manuel Posten.

Das Unternehmen hatte über seine Verfahrensbevollmächtigten – die Kanzlei Pabst, Lorenz + Partner aus Mannheim – einen Insolvenzantrag über das eigene Vermögen gestellt. Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage wurde durch das Gericht nun die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Tobias Hirte
Kanzleisitz: Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe
Telefon: 0721 91 957 – 0 | Fax: 0721 91 957 – 11

Anordnungen des Gerichts im Überblick:

  1. Zwangsvollstreckung untersagt:
    Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung – werden untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliches Vermögen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt.

  2. Zustimmungsvorbehalt für Verfügungen:
    Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände geht vollständig auf den Insolvenzverwalter über.

  3. Bank- und Forderungskontrolle:
    Der Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Forderungen und Guthaben einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und Sonderkonten auf seinen oder den Namen der Schuldnerin zu eröffnen (gemäß BGH-Urteilen vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17). Zur Führung dieser Konten darf er Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO begründen.

  4. Verbot für Drittschuldner:
    Den Schuldnern der KWK Leasing und Factoring GmbH ist es untersagt, an das Unternehmen selbst zu zahlen. Leistungen dürfen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  5. Pflichten der Schuldnerin:
    Die KWK Leasing und Factoring GmbH hat dem Insolvenzverwalter uneingeschränkten Zugang zu Geschäftsräumen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zur Vermögenssituation zu erteilen. Auf Verlangen sind Geschäftsunterlagen herauszugeben.

  6. Sachverständigenauftrag:
    Rechtsanwalt Tobias Hirte wird gleichzeitig beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Fortführungsaussichten für das Unternehmen bestehen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Frist:
Zwei Wochen ab dem frühesten Ereignis: Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als erfolgt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Einlegung:
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei folgendem Gericht einzureichen:

Amtsgericht Pforzheim
Lindenstraße 8
75175 Pforzheim

Sie kann auch zur Niederschrift bei jedem Amtsgericht erklärt werden, ist jedoch nur fristwahrend, wenn sie rechtzeitig beim Amtsgericht Pforzheim eingeht.

Hinweise zur elektronischen Einreichung:
Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig. Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen die Beschwerde als elektronisches Dokument einreichen – mit qualifizierter Signatur oder über ein sicheres Übermittlungsverfahren (§ 130a ZPO, §§ 2, 5 ERVV).

Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie unter:
www.ejustice-bw.de

Amtsgericht Pforzheim – Insolvenzgericht, 16. Mai 2025

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