Aktenzeichen: 531 IN 797/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Hörwerkstatt GmbH, ansässig in der Georg-Palitzsch-Straße 12, 01239 Dresden, hat das Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht am 16. Mai 2025 um 13:45 Uhr einen zentralen Beschluss erlassen. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 39193 eingetragene Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tom Leitner.
Zur Sicherung der Insolvenzmasse wurde der erfahrene Dresdner Rechtsanwalt Ralf Hage zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, erreichbar unter der Telefonnummer 0351 4400740, Fax 0351 4400751 oder per E-Mail an hage@dmp-solutions.de.
Zentrale Anordnungen im Überblick:
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Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO): Die Hörwerkstatt GmbH darf ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über Gegenstände aus ihrem Vermögen – also der Insolvenzmasse – verfügen. Rechtsgeschäfte ohne diese Zustimmung sind unwirksam.
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Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters: Ralf Hage ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder der Gesellschaft entgegenzunehmen, wodurch die Kontrolle über finanzielle Mittel in seine Hände gelegt wird.
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Zahlungseinschränkungen für Drittschuldner: Gläubiger oder sonstige Schuldner der Hörwerkstatt GmbH dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten – außer dieser stimmt ausdrücklich einer Zahlung an die Schuldnerin zu. Dies soll die geordnete Sicherung der Unternehmenswerte ermöglichen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Diese Maßnahmen dienen der vorläufigen Stabilisierung des Unternehmens, der Sicherung des verbliebenen Vermögens sowie der Vorbereitung einer möglichen Sanierung oder geregelten Abwicklung.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die Hörwerkstatt GmbH sofortige Beschwerde einlegen. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim:
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses – maßgeblich ist das Ereignis, das zuerst eintritt. Erfolgt die Zustellung per Post, gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als erfolgt. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden – auch bei einem beliebigen Amtsgericht. Fristwahrend ist jedoch nur der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Dresden.
Die Beschwerde ist zu unterzeichnen, muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung der Beschwerde ist erforderlich.
Für Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist eine elektronische Einreichung zwingend. Diese muss über sichere Übermittlungswege gemäß § 130a ZPO erfolgen und den Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entsprechen. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.
Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden Sie unter:
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht, 16. Mai 2025