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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der K³ Beratung UG (haftungsbeschränkt) angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 51 IN 235/25

Am 16. Mai 2025 um 10:00 Uhr hat das Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht im Verfahren über den Eigenantrag der K³ Beratung UG (haftungsbeschränkt) eine umfassende vorläufige Regelung zur Sicherung des Unternehmensvermögens erlassen. Die Gesellschaft mit Sitz In der Vogelstang 9a, 69115 Heidelberg, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 711756 eingetragen und wird vertreten durch Gesellschafter Wolfgang Thomer.

Ziel der gerichtlichen Anordnung ist es, nachteilige Veränderungen der Vermögenslage zu verhindern, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens endgültig entschieden wird.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:

Rechtsanwalt Michael Martin Bauer
Kanzleiadresse: O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Telefon: 0621 53392264

Wesentliche Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO:

  1. Zwangsvollstreckung untersagt:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt – sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  2. Verfügungsbeschränkung:
    Die Schuldnerin darf über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  3. Einschränkung der Kontenverfügung:
    Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Guthaben und Forderungen einzuziehen und Sonderkonten zu eröffnen – auch auf seinen eigenen Namen in amtlicher Funktion, im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung.

  4. Masseverbindlichkeiten und Auskunftsansprüche:
    Der Insolvenzverwalter ist befugt, Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO zur Kontoführung zu begründen. Die Kreditinstitute der Schuldnerin sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.

  5. Verbot für Drittschuldner:
    Es ist allen Schuldnern der K³ Beratung UG untersagt, noch an die Gesellschaft zu zahlen. Zahlungen dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  6. Ermittlungs- und Prüfungsrechte:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in die Bücher und Unterlagen zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm vollumfänglich Auskunft zu erteilen und auf Verlangen alle geschäftlichen Unterlagen zu übergeben.

  7. Sachverständigenauftrag:
    Zugleich wird Rechtsanwalt Bauer beauftragt, als Gutachter zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund gemäß InsO vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich erscheint.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Zuständiges Beschwerdegericht:
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg

Frist:
Zwei Wochen ab dem frühesten Eintritt von Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Veröffentlichung gilt zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag als zugestellt (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO).

Form:
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten oder eines anderen Amtsgerichts erklärt werden – muss aber rechtzeitig beim Amtsgericht Heidelberg eingehen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich.

Inhalt:
Die Beschwerdeschrift muss:

  • die angefochtene Entscheidung bezeichnen,

  • eine Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird,

  • und unterzeichnet sein.

Elektronische Einreichung:

Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist eine elektronische Übermittlung verpflichtend – mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über sichere Übermittlungswege gemäß § 130a ZPO und der ERVV.

Weitere Informationen zur sicheren elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden Sie unter:
www.ejustice-bw.de

Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht, 16. Mai 2025

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