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Staatsanwaltschaft Stade

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Stade

Benachrichtigung § 459i

Az.: 113 Js 16221/​21

Die Staatsanwaltschaft Stade vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Bremervörde wegen Betruges (Az. 9 Ds 113 Js 16221/​21 (36/​23)) gegen Matthias Langhorst, geb. am 06.08.1981. Diese ist rechtskräftig seit dem 28.03.2026. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Tatverletzten ein Anspruch entstanden, den sie nun geltend machen können. Es handelt sich um Taten in dem Zeitraum vom 01.06.2018 bis 04.01.2021. Der Täter bot an, gebrauchte Sättel in Kommission zu nehmen und mit einem Gewinn von +10 % wieder zu veräußern. Weder die Sättel, noch der Verkaufserlös wurden an die Geschädigten ausgehändigt.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gegenstände bzw. Taten:

Tatdatum Gegenstand Wert in EUR
01.06.2018 Ein Sattel 800,00 €
24.07.2019 Brauner Dressursattel der Marke
„Luc Childeric“
1.650,00 €
08.08.2019 Ein Sattel der Marke Stübben VS Brauns 75,00 €
08.08.2019 Ein Sattel der Marke Kavalkade
Dressur schwarz
350,00 €
04.11.2019 Ein brauner Dressursattel der Marke Henning, Sattelnummer 370211s 2.500,00 €
12.11.2019 Ein Brustblattgeschirr 150,00 €
12.11.2019 Ein Sattel-Otto Schumacher Profi Dynamic 650,00 €
12.11.2019 Ein Sattel der Marke Butterfly Uta Gräf 1.200,00 €
04.12.2019 Ein Sattel der Marke Sommer Passion DR 17 Zoll in Schwarz 1.200,00 €
11.12.2019 Dressursattel der Marke Höpfner aus 1990 100,00 €
11.12.2019 Springsattel der Marke Röösli in braun 1.000,00 €
13.01.2020 Ein Sattel der Marke Massimo DR 1.300,00 €
24.02.2020 Zwei Sättel schwarz ws und Continental 1.000,00 €
22.05.2020 Ein Dressursattel der Marke Prestige Doge 950,00 €
16.06.2020 Ein Sattel der Marke Massima Vs 16,5 (neuwertig) 1.300,00 €
02.07.2020 Ein Sattel der Marke Barefoot 200,00 €
24.08.2020 Ein brauner Sattel 500,00 €
04.01.2021 Zwei Sättel, WintecVS 17,5 und
Diamond C Westernsattel mit Gurt und Pad
850,00 €

Gemäß § 459i StPO werden die Tatverletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459 h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459 k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6 Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459 k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6 Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459 k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459 h Abs. 2 i.V.m. § 111 i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111 i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459 m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459 m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird soweit möglich vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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