Aktenzeichen: 161 IN 59/25
Am 16. Mai 2025 um 14:49 Uhr hat das Amtsgericht Essen – Insolvenzgericht im Verfahren über das Vermögen der MS Holding GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 18037 eingetragene Gesellschaft hat ihren Sitz in der Emscherstraße 22, 45891 Gelsenkirchen und wird gesetzlich vertreten durch Herrn Marco Schlarpp, wohnhaft in Habichtstraße 59, 46282 Dorsten.
Die Gesellschaft ist tätig im Bereich des Kaufs, Haltens und der Verwaltung von Anteilen an Beteiligungsgesellschaften sowie in weiteren verwandten Geschäftsfeldern.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Michael Wölte
Blittersdorfweg 5, 45307 Essen
Inhalt der gerichtlichen Anordnung gemäß §§ 21, 22 InsO:
-
Verfügungsbeschränkung:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies stellt sicher, dass keine Vermögensverschiebungen zu Lasten der Gläubiger erfolgen können (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). -
Einziehungsbefugnis:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, sämtliche Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Er übernimmt damit die zentrale Kontrolle über die finanziellen Mittel des Unternehmens. -
Zahlungsverbot für Drittschuldner:
Den Schuldnern der MS Holding GmbH – sogenannten Drittschuldnern – wird ausdrücklich verboten, an das Unternehmen selbst zu zahlen. Leistungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). -
Einstellung von Zwangsvollstreckungen:
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügungen – werden untersagt, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Zweck der Anordnung:
Die Maßnahmen dienen der Sicherung des Vermögens der MS Holding GmbH im Vorfeld einer möglichen Verfahrenseröffnung. Durch die Überwachung der Geschäftsführung und die Kontrolle der Finanzströme durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wird verhindert, dass einzelne Gläubiger bevorzugt oder Vermögenswerte verschoben werden. Gleichzeitig erhält das Gericht eine fundierte Grundlage zur Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Beurteilung etwaiger Sanierungschancen.
Amtsgericht Essen, 16. Mai 2025